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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
129
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Gülich= und Bergische129Bey=oder Endturtheil / Erkantnuß oder Decret, so durch Uns oderUnsere Räthe außgesprochen und eröffnet / da die Hauptsach nichtüber vierhundert Gülden Reinisch werth / appellirt, sondern diesel-bige Urtheil / Erkantnussen und Decret gantz kräfftig und mächtigseyn / stett bleiben und vollenstreckt werden sollen / rc. Ferner Juhalt-desselbigen Privilegii, welches Wir in dem verlauffenen Jahr achtund viertzig erstlich / und folgents im Septembri des verschienenenJahrs sechtzig nochmahls am Käyserlichen Cammergerichtbliciren, auch in dem Jahr fünff und fünfftzig durch einen gemei-nen Kirchenruff verkündigen / und darneben vermelden lassen / wiees nicht allein von gereidten Gütern / sondern mit von Erbschafft /da dieselbig die vierhundert Gülden Rheinisch nicht werth / zu verstehen / welchen Kirchenruff Wir am vierten Tag Januarii jetztlauffenden Jahrs 61 abermahls zu verneuren befohlen / mit aushängter Straff der Uberfahrer / auch Erklärung / da der Taxtion oder Werdierung der Haupsachen halber einiger Zweiffel vorfallen würde / daß durch Unsere Hauptgerichter jedes Orts dieselbige billicher und rechtmässiger Weiß beschehen / und bey solcherTaxation endlich verbleiben soll / rc. Dieweil Wir dan bericht / daßsolches alles unangesehen nicht desto weniger etliche obgesetztenUnserm Privilegio ungemeß / allein zu Auffzug und Verlängerungderen Sachen an das Käyserliche Cammergericht appelliren, daselbst auff unerfindtliche Narraten, Ladungen / Inhibitionen und der-gleichen Process außbringen / auch der gewinnende Theil/ so bey Un-oder Unsern Räthen ihre Sachen mit Vrtheil und Recht erhaltenvielleicht auß Vnwissenheit oder Mangel der Procuratoren und Avocaten sich auff ihres Gegentheils erhaltenen Process, am Kayser-lichen Cammergericht einlassen / den rechtlichen Krieg befestigenund sich also Vnsers Privilegii nicht behelffen / dardurch dann diSachen lange Zeit auffgehalten und verzogen / und die gewinnendPartheyen zu gebührlicher Execution und Vollenziehung ihrer erhaltenen Urtheilen und Gerechtigkeiten nicht kommen mögen / soist demnach (alles zu noch fernerer Vnsers Käyserlichen erlangtenPrivilegii Handhabung und Verthätigung) Unser Meynung undBefelch / daß Vnsere niedergesetzte und verordnete Urtheilspreckerso fern von einigen ihren Urtheilen/ da die Hauptsach über dieSumma der vierhundert Gülden Reinisch sich nicht erträgt /richtlich appellirt werden wolte / die appellirende Partheyen vielmeltes Vnsers Privilegii erinnern / abschlägige Apostolos mittken / und solches den Actis einverleiben lassen. Im Fall aber die ver-lästig