Gülich= und Bergische127Gerichtsschreiber.Je Gerichtsschreiber sollen von einer jeden Ansprach zujedem dincklichen Tage zween albus haben. Derglei-chen von der Antwort auch so viel.Von Außschreibung der Acten und Gerichtshand-lung / von jedem Blat / da die Zeilen und Wörter nicht gefährlicherWeiß zu weit von einander geschrieben / zween albus.Wann Kundtschafft zuverhören / von jedem Blat auch so vielWann Zeugen so vorgestelt / dermassen mit Alter oder Leibsschwachheit beladen / oder sonst verhindert / daß sie in eigner Personvor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / soll der Gerichtsschreiber über seine gebührende Belohnung deß Abschrei-bens / von wegen seiner Zehrung / alle Tag ein Ort eines Gold-gülden haben.Von Einschreibung einer Erbung oder Enterbung / sechs albus.Vorsprecher.NAchdem vor gut angesehen/ an den Hauptgerichtern deßP Fürstenthumbs Gülich / nemblich Gülich / Duyrenund Sittart / dergleichen an den Hauptgerichtern desFürstenthumbs Berg / Portz und Creutzberg / vieraber sonst an den Untergerichtern zween geschickte geschworne Vor-sprecher zu haben/ und ohne dieselbige sonst keine andere In= oderAußländige zu gestatten / den Partheyen in dem Gericht daWort zu thun / so ist verordnet / daß die Vorsprecher an dsHauptgerichtern von einer jeden Parthey der sie dienen / auff einenjeden Gerichtstag vier Rader albus haben sollen.Den anderen Vorsprecher aber / so an den Untergerichtetgebraucht / sollen zween Rader albus von jeder Partheyen zu Loh-gegeben werden.Vnd sollen die Vorsprecher vor solche Belohnung den Ptheyen den gantzen Tag dienen.Gerichts-Botten.WOn Anstellung an das Gericht / Jtem einen Kommerbinnen dem Ampt zuverkündigen / sollen ihnen zweck⸸albus lauffendes Gelts bezahlt werden.Dergleichen ein Gebott oder Verbott / umbschlagAußruff in der Kirchen von wegen der Erbkäuff zu thun / auchPfand
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
127
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