126Rechts=Ordnung.Goldgülden gegeben werden, und dem Richter davon der fünffteTheil zukommen. Wann aber solche Vorstellung und Führung derZeugen ausserhalb deren Gerichtstagen geschicht / sollen die zweenScheffen die bey dem Zeugenverhör seyn / wie auch der Richter /von wegen ihrer Zehrung / Mühe und Arbeit ein jeder des Tagesechs Rader albus haben.Da auch die Zeugen so vorgestelt / dermassen mit Alter / oderLeibsschwachheit beladen / oder sonsten verhindert / daß sie in eyge-ner Persohn vor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen /sondern etliche auß den Scheffen die Kundtschafft zu empfangen /zu solchen Zeugen abgefertigt / soll einem jeden Scheffen der zuPferd reutten würde / alle Tag ein halber Goltgülden / und dem derzu Fuß gehet / ein Ort eines Goldgülden für ihre Mühe und Zeh-rung / und dan einem jeden Zeugen binnen Ampts vier / und aus-serhalb Ampts sechs Rader albus / von dem der die Zeugen führt /gegeben werden.Da ein Beleidt oder Besichtigung von wegen Erb und Erb-schafften durch die Scheffen geschicht/ sollen einem jeden Scheffen(der neben dem Richter zween / oder zum höchsten drey seyn sollen)seiner Zehrung und gehabter Mühe halben zehen albus lauffendesGelds / von dem der solche Besichtigung und Beleidt hat thun las-sen gegeben / und dieselbige Gebrechen / wan sie nicht in der Güteauff der Mahlstadt hingelegt / daselbst nicht Rechtlich / sonder alleinin dem Gericht der Gebühr / darnach sie befunden / erörtert undentscheiden werden.Wan fahrende Haab und Güter so umbgeschlagen/ durch dasGericht geschätzt und taxirt, so sollen von wegen solcher Taxirungdem Gericht zwolff albus lauffendes Gelds von dem zukommen-gegen welchen die Taxirung vorgenommen.Da auch die Schätzung und Taxirung von wegen der Erb undErbschafften geschicht / soll man einem jeden auß den Scheffen / sodaran oder über seyn, seiner Zehrung und gehabter Mühe halber,zehen albus / inmassen obgedacht entrichten. Wan aber die Schef-fen solche Erb und Erbschafften ungebührlich und wider die Bil-ligkeit schätzen und anschlagen würden/ sollen die Güter ihnen alsden Schätzern selbst dafür verbleiben.Die Herrn und ungebotten Geding sollen alle Jahr / wie vonAlters herkommen / gehalten / und da dieselbige ein Zeitlang in denAemptern verbleiben / durch Unsere Amptleuthe und Befelchha-ber wiederumb zuhalten den Gerichtern auffgelegt werden.Gerichts-
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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126
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