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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
125
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Gülich= und Bergische125Scheffen einen albus schlechtes Gelds haben / aber von denen Vr-kunden / so im Gericht geschehen und vorbracht / sie seyen mündlichoder schrifftlich / soll von den Partheyen nichts gegeben werden.So ein Urtheil außgesprochen / darvon an das gebührendeOberhaupt appellirt, sollen Richter und Scheffen die GerichtsActa und Handlungen / wie dieselbige ergangen / getreulich abschreiben lassen / auch versiegeln / und folgendts ohne Verzug durch denGerichtsbotten an das Oberhaupt überschicken / davon dem Rich-ter ein Ort eines Goldgülden / jedem Scheffen / so dabey seyn wird /sechs albus current, und dem Botten drey albus gegeben werdensollen. Dieweil auch etliche Hauptgerichter von einer jeden solchenAppellation biß anher einen Goldgülden / oder dergleichen ungefer-lich und der Stadtknecht zween albus gehabt / soll man solch Gelddem Botten neben den Gerichts Acten zustellen / dasselbig demHauptgericht zu überliefferen / und der Appellant obgerührte Summa / wie auch des Gerichtschreibers und Botten Belohnung / alshernach folgt / allein / ohne Zuthun des Appellanten erlegen. Vndsoll diese Maß und Ordnung in den Consultationen gleichfalshalten / doch solche Unkosten durch Kläger und Beklagten / nemlicheinen jeden zum halben Theil/ biß zu Außtracht der Sachen ent-richt werden.Von den Siegeln / so den Verschreibungen / sie betreffen Lößoder Erbrenthen / angehangen / sollen dem Richter (welcher in all-wege vor und mit zu siegeln) sechs albus/ und den Scheffen neunalbus lauffendes Gelds zugestelt werden.Wann aber sonst in Sachen ausserhalb des gerichtlichen Pro-cess Kundtschafft der Warheit von dem Gericht gefordert / soll manRichter und Scheffen zu Verehrung sechs albus / nemblich demRichter zween und den Scheffen vier geben.Wann einer dem andern vor Gericht und Scheffen ein Erb-schafft auffträgt / darvon sollen dem Richter sechs albus lauffendesGelds/ und den sämptlichen Scheffen auch so viel von dem Geldtner zukommen / der Verkäuffer oder Auffträger seynd viel oder wenigDa Kundtschafften zu ewiger Gedächtnuß vor der KriezBefestigung geführt / und dieselbige Sage durch den Gerichtschrei-ber außgeschrieben, auch durch Richter (der allzeit mit bey solchemZeugen=Verhör seyn soll) und Scheffen versiegelt / so soll durch denjenigen / der die Kundtschafft führt / vor die Besieglung / Richter undScheffen (welche beyde ihre sonderliche Siegel auff das verschlossund zugebunden Rottel der Zeugensage auffzutrücken) ein Ort einesGeld