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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
123
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Gülich= und Bergische123Noch ein ander Befelch / die Anstellung der Scheff-fen an den Hoffs und Laetgedingen betreffend.Wilhelm Hertzog / rc.Jebe getrewen / Wiewohl Wir hiebevor unter dato den 26.Monaths Martii, des verflossenen 58. Jahrs / euch undandern Vnsern Amptleuhten und Befehlhaberen unSser Fürstenthumben Gülich und Berg / unter andernschreiben und befehlen lassen / daran zu seyn / damit an den Hoffsgerichtern und Lactbencken eines jeden Ampts hinfort die gemeineHoffsmänner einer Anzahl redlicher und geschickter Persohnenso der Hoffsrechten und Gerichter erfahren / den Hoffsherrn prae-sentirten und anzeigten / auch darinnen allein die Tüglichkeit der Per-sohnen anzusehen / auß welchen der Hoffsherr nach vorgehendenErkündigung / die geschicksten/ und zu solchem Ampt am tügligstenund bräuchlichsten / so viel deren an jedem Hoffsgeding / darnachdasselbig groß und klein / vonnöhten eracht/ zu Geschwornen auffzunehmen und zu verordnen / welche dan folgends / und nicht der Un-stand / in den streitigen vorfallenden Sachen Vrtheil und Rechsitzendt außsprechen / so werden wir doch glaublich bericht / daßnoch zu Zeit nicht allein vermög solches Befehls keine gebührlichAnzahl der Richter oder Scheffen an etlichen Hoffsgerichtern undLaetbencken angestelt / sonder auch sonst unser publiciter GerichtsOrdnung / so viel den Process belangt / wie sich gebührt / nit gelebtund nachgesetzt werden. Vnd thun euch demnach viel ermeltes Users Befehls hiemit erinnern. Vnd ist Unser ernste Meynung / diihr von Unsert und Amptswegen unnachlässig verschaffet / daß anjedem Hoffs- oder Laetgeding in Unserm Ampt ewers Befelchs dasolch noch nicht beschehen / sieben Scheffen / oder sonst nach Gele-genheit daß sie groß oder klein sein (wie vor gerührt) præsentirt undangesetzt/ auch folgends durch dieselbige vierzehen Tagen zu vier-hen Tagen in denen vor ihnen schwebenden Rechtssachen vermögobgedachter Unser außgangener Gerichts-Ordnung ordentlichund wie sich gebührt / procedirt, gehandelt und erkent / auch sonstunsern derwegen hiebevor außangenen Befelchen und Ordnungallenthalben parirt und nach gesetzt werde. Da sich nun jemand darinnen widersetzen würde / solches hättet ihr Uns sampt allen Um-ständen zuvermelden, weitern Befelchs zu gewarten. VersehenWir Vns also / Geben zu Cleve am 20 Januarii, Anno, &c.An alle Amptleuth und Befelchhaber beyderFürstenthumben Gülich und Berg.