Gülich- und BergischeVon gerichtlichem Proceß/ und erst wie Ladung er-langt werden und geschehen soll. Wie auch die Güter in Ver-bett / Zuschlag oder Kommer gelegt und wiederumbentsetzt werden möge.Cap. XVI.ES sol keine Ladung außgehen / sie sey dan auff Ansuchungdeß Klägers / oder seines vollmächtigen Anwaldts / vondem Richter / so über deß Beklagten Person und Sachordentlich Gerichtszwang hat / bewilligt und zugelassen.Vnd darumb so jemand mit Recht besprochen würde / sol eheund zuvor dem Kläger Ladung wie gebührt bewilligt / außtrücklichAnzeigung von ihme geschehen / was er von dem Beklagten begehreund haben woll / ob er Hauß / Hoff=Acker / Weingarten / Wiesen /Garten / Zinß / Gülden / Schulde / oder was er sonst gegen deßBeklagten Persohn fordere / ob er es gantz / halb / ein dritt-odervierdten Theil gesinne / und auß was Ursachen; Vnd soll solchesdem Gerichtschreiber nicht allein in die Ladung gesetzt / sondernauch in das Gerichts-Buch klärlich auffgezeichnet werden.Vnd nachdem in Sachen Erb oder Erbzahl belangend /gemein-lich bey allen Gerichtern bißher in Ubung gewesen und gehalten /daß die streitige Güter an statt der Ladung / in Verbott / Zuschlagoder Kommer durch den Kläger sein gelegt worden / so solche Ge-wonheit an den Oerter da es gebräuchlich gewesen / hinfürter auchalso gehalten werden. Damit aber der Beklagter durch Versäum-nüß seines Hoffmans / Pächters / oder andere so von seinentwegenauff dem streitigen Gut seeßhafft / oder dasselbig in ihrer Verwal-tung haben / in keinen Nachtheil oder Schaden geführt werde / sosoll der Gerichtsbott nach beschehenen Zuschlag oder Verbott / sol-ches dem Beklagten persönlich / so sein Persohn zu finden / und woer nicht einheimisch were / seiner ehelicher Haußfrawen / oderverständigen Kindern / oder anderm Haußgesind anzeigen / damitder Beklagter der Unwissenschafft halber sich nicht zu entschuldi-gen hab. So aber einige Entschuldigung erheblich gefunden / solldieselbige durch das Gericht angenommen werden.Wo aber der Beklagter / Inhaber und Besitzer derselbigenGüter / hinter dem Gerichtszwang darunter solche Güter gelegen.nicht gesessen were / so soll der Bott dem Pächter oder Halffman vonwegen des Gerichts Befelch thun / den beschehenen Zuschlag unver-züglich dem Beklagten zuverkündigen / mit der Warnung / wo erdariu
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
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