Gülich= und Bergischeacht Uhren gehalten / und so lange Gerichtssachen und Partheyenfürhanden / sollen Richter und Scheffen das Gericht für einerUhren nicht auffheben / damit den Partheyen schleunig und auß-treglich Recht wiederfahren möge.Von den Fürsprechern / und wie diesich halten sollen.Cap. XII.NAchdem den gemeinen beschriebenen Rechten / auch derO Redlichkeit stracks zuwieder wäre / daß einer auß denScheffen / wie bißher an etlichen Orten gebräuchlichgewest / erfordert werden solle / der Partheyen dasWort zu thun / oder zu rathen / und also Richter und Fürsprecherzu sein, welche beyde Ampter zugleich in einer Persohn nicht seinnoch stehen können / so sollen hinfürder etliche Fürsprecher / dienicht selbigen Gerichts Scheffen oder Glieder seint / angenommenwerden / einer jeden Parthey so das begehrt / ihr Wort zu thunund des Rechten Nothturfft / nach Gebrauch des Gerichts / wiesich gebührt fürzutragen. Es sollen die Fürsprecher aber die Par-theyen nicht unterrichten / die Warheit zu schweigen / sondernwann sie befinden / daß ihrer Partheyen Sach nicht auffrichtigsollen sie sich derselben entschlagen / auch die Sachen im Gerichtehrbarlich / züchtiglich und verständlich fürtragen.Von Volmächtigen.Cap. XIII.A nun die Partheyen im Recht nicht erscheinen könten,sondern daran verhindert / und ihre Volmächtigen mitVolmacht von ihrentwegen zuerscheynen dahin abgefer-tiget würden / so sollen dieselbigen ihre Gewälde undVollmacht in Schrifften darlegen / es wäre dann Sach daß solcheVolmacht für dem Gericht daselbst geschehen.Mit Stellung aber der Volmacht soll es also gehalten werden /daß wann der jenige / dem Volmächtigen zu verordnen nöhtig / aneinem Ort der nicht über vier Meylen von dem Gericht gelegensich erhält / daß er alsdan schuldig sein soll / die Volmacht an demGericht / oder vor zweyen Scheffen desselbigen zu thun / die erauff seine Kosten zu sich erfordern mag. Wo aber weiter dann wieobſieht
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
9
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