Rechts=OrdnungUnd so sich begebe / daß der Richter mit todt abgehen / odersonst von seinem Ampt abstehen würde / so bald Vns solches ange-zeigt / wollen Wir / damit die Partheyen nicht rechtloß bleiben /zum fürderlichsten einen andern bequemen Richter in des abgegan-genen statt verordnen / setzen und anstellen. Wann aber der Schef-fen einer verstürbe / oder auß redlichen Vrsachen von seinem Schef-fen-Ampt abstehen wolte / oder auch desselbigen entsetzt würde /alsdann soll das Gericht inwendig Monaths frist zwey oder dreyredliche und geschickte Persohnen / so gerichtlicher Vbung und deßLands-Rechten erfahren seyn / Uns oder Unsern Amptleuhten /wie solches von Alters herkommen / præsentiren und anzeigen. Undsoll hierinn allein die Tüglich- und Geschicklichkeit der Persohnenangesehen / und gäntzlich vermitten werden / daß die Præsentationoder Erwehlung nicht nach Gunst / Sipschafft / Freundschafft /Geschenck / oder andern Practicken geschehe.Und auß denselben so dermassen praesentiret / wollen Wir einenan deß abgegangenen statt / nach vorgehender Erkündigung / wel-cher unter denselben Præsentirten der geschicklichst / und zu demScheffen-Ampt am tügligsten und bräuchligsten sey/ zu einemScheffen auffnehmen / verordnen und bestättigen.Wann aber das Gericht inwendig bestimbter Zeit an Præsenti-rung und Ernennung solcher Persohnen säumig / oder die ernenntePersohnen vermög dieser Unser Ordnung nicht täuglich befunden /alsdann sollen und wollen Wir einen andern/ der solch Ampt zuvertretten geschickt / in deß abgegangenen Scheffen statt anzuneh-men Macht haben.Wie viel Scheffen in einem jeden Ge-richt seyn sollen.Cap. III.Md damit die Partheyen/ so gegen einander zu thun ha-ben / nicht Rechtloß gelassen / sondern einem jeden für-derlich und endtlich Recht wiederfahren und gedeyenmöge / so sol ein jedes Untergericht zum wenigsten mitsieben Scheffen besetzt seyn. Wann aber von alters her ein grosserAnzahl der Scheffen gewesen / dabey soll es hinfürter auch blei-ben / doch dergestalt / daß an einem jeden Gericht nicht über elffbequeme Persohnen / zu Scheffen angenommen werden / vergeb-licheA3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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