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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Gülich= und Bergischeanders gebraucht werden / dan wan der Frembder welcher Schuldoder Schaden halber mit Recht fürgenommen / unter dem Gerichtnicht geerbt ist / dann deßfals mag sein Persohn bekummert wer-den / doch nicht höher / dan der Kläger zu fordern gemeint. Wanner aber gnugsam Bürgen oder Pfände setzen und geben kan / daselbstzu Recht zu stehen / und demselbigen gnug zu thun / alsdann sollder Kommer in sich selbst ab seyn/ und der Bekommerter deß Ar-rests oder Kommers halber frey und ledig gelassen werden.So viel aber das Noth-Gericht belangt / (welches wann vonunsertwegen in peinlichen Sachen gehandelt wird / statt hat) solles damit dermassen gehalten werden / daß die Sach auff dem an-gesetzten Gerichts=Tag / wann müglich / ihr gebührlich End er-langen möge. So aber solches nicht geschehen könte / soll dasGericht die drey nechstfolgende Tage continuirt oder nach einan-der verfolgt / und mit solchem Fleiß gehandelt werden / das zumlängsten inwendig denselbigen dreyen Tagen / so viel immer müg-lich / darinn beschlossen und endlich erkant werde. Doch da solchesinwendig derselbigen Zeit nicht geschehen könte / nach Gelegenheitund Umbständen der Sachen gebührliche und nothwendige dila-tion zu geben.Was Persohnen zu Richter und Scheffenanzunehmen.Cap. II.Achdem Vnser Gemüth und Meynung ist / daß alle undjede Vnsere Unter-Gericht mit frommen und tüglichenPersohnen besetzt werden sollen / so ordnen / setzen undwollen Wir / daß der Richter (welcher an etlichen Or-ten der Vogt / an etlichen Schultheiß / an etlichen aber der Din-ger genant wird / ein verständige Persohn / Vnser Fürstenthumenund Lande herkommen / löblicher Gebräuche und guter Gewon-heiten / auch der richtlichen Processen wohl kündig und erfahren /und sonst also geschickt sein soll / daß er von den Scheffen in Ehrund Achtung gehalten werde.Dergleichen sollen die Scheffen alle fromme / redliche / verstän-dige / unverläumbde Persohnen eines ehrbaren Wesens und Wan-dels / rechter natürlicher ehelicher Geburt / eines volkommenen Al-ters / und Haabseelig / auch des Land=Rechten / alt hergebrachterGewonheit / und gerichtlicher Sachen geübt und erfahren seyn.Und