Wie schon bemerkt, sind die Begleitschein-Sicgel-und Blei-Gefälle unbedeutend; die Tharabestimmungen,welche deßhalb erforderlich, weil der Zoll nach dem Brut-to-, die Verbrauchssteuer nach dem Netto-Gewichte er-hoben wird, den bekannten kaufmännischen Erfahrungenziemlich entsprechend. Den gar keiner Abgabe unter-worfenen, in 26 Nummern vcrzeichneten Gegenständen,sind noch beizuzählen: Quantitäten von einem AchtelCentner, wenn der Zoll- und Steuersatz einen halbenThaler oder weniger beträgt, Quantitäten unter f/zr Centner,wenn die Abgabe-Sätze bis vier Thaler machen, wie auchQuantitäten unter Einem Pfunde bei höher versteuertenGegenständen, und bei Flüssigkeiten bis zu Einem Quart.—Was nun den eigentlichen Zoll- und Verbrauchs-steuer-Tarif betrifft, so ist dieser mit Fug und Recht alseine Frucht des organischen Gesetzes zu betrachten, diemit ihm in unzertrennlicher Wechselwirkung steht. Wennhier Bemerkungen über einzelne Steuersätze beigebrachtwerden, so ist deshalb auf keine Weise der Vorwurf ge-rechtfertigt, als berücksichtige man nur die Einzelnheitender Abgabebestimmungen, ohne den Geist der ganzen Ge-setzgebung zu würdigen; da letztere nur durch jene wirkt,da die Steuererhebung durch den Tarif vorgenommenwird, da der pekuniäre Gewinn der Endzweck des Staatesbei jedem Steuergesetze ist, so ergiebt sich zunächst ausden Tarifsätzen die Wirkung jeder neuen Besteurung aufden Steuerpflichtigen. Je mehr man in der Erinnerungfcsthält, wie die hohe Verbrauchssteuer auf ausländischeMaaren in dem Altprcußischen das Eigenthümliche hatte,
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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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