Kindcrwartcriii.
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Bei der Wahl ist zu verlangen einmal ein physisch seinem Berufe gewachsenesIndividuum; körperliche Unreife und Unkrästigkeit ist ungeeignet, weil die baldige Er-müdung verdrießlich und nachläßig macht, oder beim völligen Versagen der Kräfteleicht einen Unfall eintreten läßt. Im ganzen werden daher Mädchen unter 18 bis20 Jahren selten zu wählen sein. — Bei der moralischen und intellectuellenBefähigung kann die Wahl sein zwischen einem bildsamen Neuling und einer gedienten,erfahrenen Wärterin. Für die leider nicht seltenen Familien, welche das Kind imwesentlichen einer Wärterin überlassen, besteht nur die letztere Wahl. Sonst ist eherein jüngeres, jedoch an den Umgang mit Kindern (Geschwistern) gewöhntes Mädchenvorzuziehen, indem ältere Personen ihre eigenen Maximen und Gewohnheiten mit-bringen, und sich schwer und ungern den Erziehungsgrundsätzen des neuen Hausesunterwerfen. Bei unerfahrenen Mädchen wird zunächst das Augenmerk auf ihr elter-liches Haus zu richten und nach Unbescholtenheit der Familie, nach deren Ordnungs-sinn, Reinlichkeit, äußerer und innerer Cultur zu fragen sein. Sodann ist Unverd'or-benheit und eine gewisse Reife des Verstandes und Charakters zu verlangen; ob Auf-richtigkeit und gemüthliche Liebe zu Kindern vorhanden, wird die Probe ergeben. Imübrigen wird sich die Leistung des Kindsmädchens um so besser gestalten, je mehr das-selbe als ein die Mutter unterstützendes und ihre Stelle vertretendes Glied der Familieeingeübt, behandelt und betrachtet wird.
Hieraus folgt, das Kindsmädchen muß das Wissen und den Willen besitzen, umsich in unbewachten Stunden strenge nach den gegebenen Grundsätzen zu benehmen;mit Belehrung, Aufsicht und Consequenz wird sich bei gutgearteten und nicht charakter-schwachen Naturen diese Einheit der Erziehung erreichen lassen. Sodann muß demKindsmädchen von den Eltern wie von den Kindern diese Stellung nicht als einesbloß zu mechanischen Geschäften benützten, einer niederen Kaste angehörigen Miethlings,sondern als einer mit einem Theil ihrer Auctorität bekleideten Gehülfin der Muttergewahrt werden; also keine Herabsetzung darf vor den Kindern geschehen, kein herrischesoder ungezogenes Benehmen von Seiten dieser ist zu dulden. Ob das Strafrecht anein Kindsmädchen übertragen werden dürfe, wird nur unter der selten zutreffenden Vor-aussetzung zu bejahen sein, daß die Wärterin auch in diesem Stücke als volles päda-gogisches Aequivalent der Mutter gelten kann.
Die Gefahren, welche dem Kinde von einer schlechten oder nachlässigen oder auchnur verkehrt erziehenden Wärterin drohen, sind der mannigfaltigsten Art; es wirdgenügen, wenn die besonders häufigen Gelegenheiten zu nachtheiliger Einwirkung her-vorgehobcn werden.
Bei längerem Alleinsein mit dem Kinde zu Hause ist an das Sichsclbstüberlassen-bleiben oder gegenthcils an eine dem Alter und Temperament nicht angemessene Auf-regung, an das Einpflanzcn von Furcht, Aberglauben und unwahren Vorstellungen zudenken; ein häufiger Fehler ist, daß die Dienstboten aus Schwäcke, aus Speculationauf die Liebe der Kinder oder gar um Stillschweigen über eigene Verfehlungen zuerkaufen, die Disciplin lockern, und sonst verbotene Wünsche gewähren, was am späte-ren Begehren des Kindes zu entdecken ist. Beim Alleinsein über Nacht liegt die Ge-fahr nahe, daß eine den Schlaf schwer entbehrende Person das unruhige Kind durchheftiges Schaukeln, Kitzeln, mitunter durch geschlechtliche Reizung, oder durch Drohenund Erregen von Furcht zu beschwichtigen sucht. Für besonders "gefährlich gelten mitRecht unbewachte längere Ausgänge mit dem Kinde; man betritt ein bekanntes Hausund das Kind sieht und hört, was es nicht sollte, und wird mit Näschereien gehätschelt,oder man schwatzt unterwegs, und das unbewachte Kind verletzt sich, vielleicht wirdalsdann der Unfall überdies verheimlicht, oder gar es geht zu einem Stelldichein, lauterGründe dafür, daß man bei dem Ausgehen einen Platz vorschreibe, welcher leichtunter den Augen gehalten werden kann.
Literatur: Raumer, Geschichte der Pädagogik, III. 2. S. 198. Buch derErziehung, Stuttgart 1851; das hierher Gehörige auch unter dem Titel: Or. G.Friedrich, die Gefahren für Kinder durch Kindermädchen nebst Anweisung zur Bil-dung brauchbarer Kinderwärterinnen. Schreber, Kallipädie, S. 64, 121 ff. Pal-mer, Ev. Pädagogik, S. 242.