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1 (1877) A - Liebe
Entstehung
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Calvin.

und Geistlichen bestand; allein wenn Bestrafung cintrctcn sollte, so mußte dieses dieSchuldigen dem bürgerlichen Rathe anzeigen. Versäumnis des Gottesdienstes zogGeldstrafe, Unterlassung des Abendmahls öffentliche Buße nach sich, Spieler wurdenmit den Karten am Halse an den Pranger gestellt re. Dem Geist jener Zeiten ent-sprechend waren natürlich die Strafen wirklicher Verbrecher hart und oft grausam,obwohl Calvin selbst auf Anwendung der noch zu Recht bestehenden Tortur niegedrungen haben soll. Der innere Zustand des Genfer Volks, als einer leidenschaftlichaufgeregten, von Parteiungen aller Art entzündeten, in Gährung gesetzten Masse mageinem Manne wie C., demaltrömischen Censor," wie ihn Joh. v. Müller nennt,die Nothweudigkeit römischer Strenge oft genug nahe gelegt haben.

Merkwürdig freilich ist, daß unter den Einrichtungen C.'s, durch welche eineSeelsorge im weitesten Umfange hergestellt wurde, grade eine unmittelbare kirchlicheFürsorge für die Erziehung der Kinder fehlt.Es ist auch hier wieder klar (wienämlich bei der Erziehungspslege im alten Bunde), wo das gesammte Volk noch unterpädagogischer Zucht steht, wie C. offenbar seine Genfer sammt und sonders als Zög-linge behandelt, da ist die besondere Aufmerksamkeit auf die Kinder eine schwächere,als wo das Volk selber sich für mündig ausieht oder dafür erklärt ist" (Palmer).Weit entfernt jedoch, daß etwa die allgemeine erziehende Herrschaft des Gesetzes denUnterschied zwischen Mündigen und Unmündigen aufhebc, schiebt sie denselben vielmehrnur ans dem Bereich der öffentlichen Beachtung zurück, um ihn innerhalb der Familienum so schroffer hervortreten zu lassen. Die nachdrückliche Forderung religiöser Unter-weisung der Kinder durch die Eltern, wie sie das Gesetz des alten Bundes mehrfachhervorhebt, hält auch C. aufrecht; bei der Erklärung des 5. Gebotes legt er stetsbesondern Nachdruck darauf, daß das Ehren der Eltern die Unterwürfigkeit in sichschließe. Maßlose Strenge, mürrisches Wesen, selbst Wüthen der Eltern hebt diesesGebot nicht auf, sondern einzig die Verletzung der Gebote Gottes. Aus dem 5. Geboteerklärt C. die Verpflichtung des Gehorsams der Unterthancn gegen ihre Behördenund der Knechte gegen ihre Herren. Jede Auctorität dieser Art ist- ihm eine directeStellvertretung der Auctorität Gottes; ihre Verletzung ein todeswürdiges Verbrechen.Vergeblich sucht man in C.'s exegetischen Schriften zu Stellen wie Marc. 10, 14(Lasset die Kindlein zu mir kommen re.) einen gemüthvollen Ausdruck der Empfäng-lichkeit für das unschuldvolle, liebliche und in seiner stillen Einfalt so bedeutsameWesen des Kindes. Er redet hier nur von der Allgemeinheit der Gnade für Hoheund Niedrige und polemisirt wider die Anabaptisten. Einige Erklärung hiefür liegtfreilich auch in der Kinderlosigkeit C.'s. Zwar hatte er von seiner Gattin Jdelettevon Büres, einer Wittwe, mit der er sich während seines Aufenthaltes in Straßburgvermählte, einige Stiefsöhne, das einzige eigne Kind aber starb bald nach der Geburtund 8 Jahre darauf verlor C. auch die Gattin (1549); C. erscheint so durch schwächereBande, als die übrigen Reformatoren, an das häusliche Leben geknüpft.

Wenn der Baseler Bischof Christoph von Uttenheim äußerte, daß die Reformationder Kirche bei den Kindern anzufangen habe, (das Erasmische Princip, dem inDeutschland Melanchthon entschieden geneigt war, und das sich später am bestimmtestendie Jesuiten zu eigen machten), so ist dem gegenüber das ächt reformirte Principdies, daß die Reformation, wie alles geistige Leben, von den Auserwählten zu beginnenhabe, durch deren Einfluß zunächst die ganze Masse der Erwachsenen in Zucht gehaltenwird und indirect die Welt der Unmündigen.

C.'s Eifer für das Schulwesen war demgemäß minder principiell und ge-schäftsmäßiger als der der deutschen Reformatoren; doch folgte immerhin auch ausseinen Grundsätzen wegen der Bibelerklärung die Notwendigkeit des Unterrichts inden alten Sprachen. Von entscheidendem Einflüsse auf C.'s Thätigkeit für daSSchulwesen war der Aufenthalt in Straßburg, der gerade in die erste Zeit nach derEröffnung des Sturm'schcn Gymnasiums fiel. C. trat zu der Schule und ihremRector in mehrfache Beziehung (vergl. Raumer I, 263), und Sturm übte einenebenso entschiedenen Einfluß auf C.'s nachmalige Schuleiurichtungen, als C. seinerseitsSturms religiöse Ansichten bestimmte und befestigte. Ein Beweis hiefür ist der 1559 ent-worfene Lehrplan für das neue Gymnasium in Genf, der freilich hier nicht weiter besprochenwerden kann. Uebrigens wirkte an der alten, vor dem Gymnasium längst bestehenden