7y Anstellung.
allem in Betracht kommt dessen Tüchtigkeit für die genannte Stelle, sodann seinDienstalter, endlich die Rücksicht auf seine Privatverhältnisse, so fragt es sich noch,wie ist zu urtheilen über das vielfach übliche Verfahren, wornach Lehrer , wie andereBeamte, im disciplinarischen Wege auf eine Stelle versetzt werden können?Wie reimt sich dies mit der in erster Linie postulirten Rücksicht auf die Bedürfnisseder erledigten Stelle? Es kommt nun hier alles auf die einzelnen Fälle an. Ist dieStellung eines Lehrers um besonderer persönlicher Verhältnisse willen, weil er mitCollegen oder Vorgesetzten oder der Gemeinde in Conflict gerathen ist, unhaltbargeworden, während doch zugleich gegründete Hoffnung vorhanden ist, er könne ander-wärts auf einem neuen Boden sich zurecht finden und noch ersprießliche Diensteleisten, so kann weder vom Standpunct des öffentlichen Wohles aus, noch auch, wennman das Interesse der stelle, an welche er versetzt werden soll, ins Auge saßt,etwas gegen die Versetzung des Lehrers eingewendet werden, wenn auch eingeräumtwerden muß, daß die eine Stelle auf Kosten der andern berücksichtigt erscheint. Auchdie Disciplinarordnung hat ihre gute Berechtigung und es ist andrerseits Pflicht,einen Lehrer, weil er sich etwa in besonderen vielleicht schwierigen Verhältnissen ver-rannt hat, nicht sofort aufzugeben, sondern ihm noch eine weitere Probe zu gestatten,innerhalb deren er sich besinnen und der Schule noch nützliche Dienste leisten kann.Anders verhält sich die Sache, wo ein Lehrer dem Unterricht, der Diseiplin, der Er-ziehung an der stelle, die er bekleidet, nicht mehr gewachsen ist. Wir glauben, daß,wenn man sich von diesem Stande der Dinge einmal entschieden überzeugt hat, eineBesserung nicht mehr zu hoffen ist; wer einmal nicht mehr gut unterrichtet, keineDiseiplin handhaben kann, auf die Erziehung der Jugend einen nachtheiligen Einflußausübt, bei dem wird dies an der einen wie an der andern Stelle, unter leichterenund schwierigeren Verhältnissen der Fall sein, dafür aber wird eine Schule mit ihmangeführt sein und das nachwachsende Geschlecht zeitlebens die Nachtheile davon haben.Vom Dtandpunct der Strafe aus aber läßt sich eine solche Versetzung in keinerWeise rechtfertigen. Die Strafe fällt vornehmlich auf die Jugend, auf die Gemeinde,auf die Anstalt, an welche der Diener versetzt wird. Kann in solchen Fällen dieEntlassung oder Pensionirung oder Verwendung des Lehrers in andern Zweigen desöffentlichen Dienstes nicht eingeleitet werden, so ist das in manchen Staaten vorge-sehene Perfahren am meisten zu empfehlen, wonach einem solchen Lehrer ein Hülfs-lehrer gesetzt wird, an welchen er den ganzen Unterricht oder einen Theil desselbenabzugeben hat, und an dessen Kosten ihm, je nach seinem Dienstalter, einen größerenoder kleineren Theil zu tragen auferlegt wird, während für das Uebrige die Staats-kasse ins Mittel tritt.
Es ist noch übrig, von der Stellung zu sprechen, in welche der eingestellteLehrer eintritt. Wir haben schon oben aus dem Merkmal der Förmlichkeit bei derÜbertragung, sowie der Selbständigkeit der Bedienstung die Folgerung gezogen, daßdie Stellung den Charakter der Dauer haben müße; es fragt sich daher, wie weitmit dem Beruf eines Lehrers sich die Anstellung auf kürzere Zeit, auf Kündigungvereinigen lasse. In einigen Schweizercantonen z. B. werden die Lehrer überhauptauf 4, 5, 6, 8 Jahre angestellt. In dem oldenburgiscben Bezirk Birkenfeld ist dieKündigung in die Hände der Schulcommission gelegt. Diese ist befugt, jeden Schul-lehrer während der ersten 6 Dienstjahre nach vorgängiger sechsmonatlicher Kündigungzu entlasten. — Dem Princip der Anstellung auf Kündigung oder auf Zeit liegt zuGrunde einmal Mangel an einer festen Ueberzeugung von der Tüchtigkeit des Ange-stellten, sodann der Wunsch, für die Schulstelle selbst dadurch die möglichste Fürsorgezu treffen, daß man den Angestellten nicht für immer behalten muß. Diese Artder Anstellung ist daher leicht, erklärlich da, wo man häufig auf Ausländer re-curriren und dabei auf Zeugnisse von zweifelhafter Zuverläßigkeit sich verlassen muß,oder es hängt dieses Princip oft auch mit dem allgemein in Betreff der Anstellungder Beamten üblichen Verfahren zusammen, von welchem beim Lehrstande keine Aus-nahme gemacht wird, wie in den kleinen Republiken der Schweiz. Durch dieses An-stellungsverfahren wird aber der Lehrer in eine so unsichere und unwürdige Stellungversetzt, daß am Ende das Interesse des Unterrichts und der Schule sich nicht damitvereinigen läßt. Ein Berner Regierungsrath, in Folge von Großrathswahlen aus