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Beilagen.
1 .
Werden Seine Königliche Majestät in Preußen von dein SechzehendcnIlebr. a. ourr. an, Dero sämtliche Niouppen aus dem Erzgel'ürgischen undThüringischen Creise zurück ziehen, und gedachte Creise den Zwanzigsten Februar,völlig er-rouiren lassen. Die Stadt Leipzig soll den Ersten Llartü geraumerwerden, und Seine Königliche Majestät in Preußen werden hiernächst allesmögliche thun, daß Sie die sämtliche Chnrsächsische Lande in der in demFriedens-lr-mtat festgesetzten Zeit von Drey Wochen, nach ausgewechseltenliatiücntionen, von Dero Nronppxn ovoouiren lassen; wenn aber solches wiederVermuthen, wegen noch nicht offener Schiffart, in solcher Zeit nicht völlig ge-schehen könnte, und ein Theil der Königlich Preußischen Nrouppcn eine Zeitvon Acht bis höchstens Zehn Tagen noch länger in Sachsen stehen bleibenmüßte; so soll dieses Königlich Pohlnischer und Churfürstlich Sächsischer Seitsnicht als eine Oontravontion des Friedens angesehen werden, sondern es sollSeiner Königlichen Majestät in Preußen frey stehen, solche Nrouppen, diejedoch über Zwantzig Lstoillons nicht ansmachen werden, zwischen der Elbeund Mulda, und in den nächsten Gegenden von Torgau und Wittenberg, jen-seit der Elbe, auf so lauge stehen zu lassen.
2 .
Verbleiben sämtliche in Sachsen gegenwärtig befindliche LloAsüine zu SeinerKöniglichen Majestät in Preußen Disposition, um theils die ^rinöo, so lange solchesich noch in Sachsen befindet, daraus zu verpflegen, theils auch die Vorräthe,nach dem es die Umstände erfordern, transportiren zu lassen. Wenn hiernächstauch die ^rmeo aus Sachsen weg moroliiret, so verbleiben die übrigen NLAoüin-Bestände zu Torgan, Pretsch und Wittenberg demohngeachtet zu Seiner König-lichen Majestät in Preußen Disposition, und stehet Deroselben frey, solche weg-schaffen oder versilbern zu lassen, welches so bald als möglich geschehen wird;wie denn auch die nöthigen ülnZEi-Bediente bis dahin darbey stehen bleiben.
3 .
Behalten Seine Königliche Majestät in Preußen sich vor, daß die ohn-umgänglich erforderliche Fuhren, um so wohl innerhalb derer ChursächsischenLande, und weitestens bis zum ersten Nacht-Lager über der Gräntze, der ^.rmoedie Ilournge aus denen LInZn-inen anzufahren, als auch allenfalls die L-Ingnmn-Bestände bis Torgau, Pretsch oder Wittenberg zu transportiren, ingleichenzum Holtz-Anfahren, die Krancken-Fuhrcn, und alle zum Llru-oll bis in daserste Nacht-Lager über die Gräntze, ohnumgänglich erforderliche Vorspann undOrckoniianü-Pferde, bis zur §. 1. bestimmten güntzlichen Lvaonntion, vomLande, ohnweigerlich und ohnentgeldlich, gestellet werden, welches alles mitdenen Königlich-Pohlnischer und Churfürstlich-Sächsischer Seits abznordnendenCreis- und Unroll-Lommissorien zu i'CAuIiren.
4 .
Wenn die Königlich- Preußischen Nrouppen Sachsen ovLouiren, so bleibendie Lazarethe zu Torgau und Wittenberg so lange, bis bey offenwerdenderSchiffart die Krancken, und alles, was zum Lazareth gehöret, transportiret