Ratification.
Die Unterzeichnung der Friedensverträge hatte also am15. Februar stattgcfunden, und es war auch bei dieser Ver-anlassung die Unentschlossenheit und Aengstlichkeit des österreichi-schen Bevollmächtigten in auffallender Weise an den Tag getreten.Doch sollte auch noch zwischen dem preußischen und dem sächsischenBevollmächtigten bei dieser Schlußverhandlnng eine Differenz her-vortreten, welche zwar keine Verzögerung des wichtigen Actes nachsich zog, jedoch eine besondere schriftliche Declaration veranlaßt,welche einzig und allein den Zweck zu haben scheint, das Gewissendes sächsischen Bevollmächtigten zu salviren. In der dem Ver-trage angehängten Evacnations-Convention war im Art. 6 ver-einbart worden, daß von allem, was der preußischen Armee zuihrem Gebrauche zugeführt wird, oder dieselbe wegschickt, wederZoll noch Geleite oder Accise, noch Fähr- und Brückengeld ge-fordert werde. Hiezu hatte man preußischerseits noch in denletzten Tagen den Zusatz gefügt: „ungleichen, daß alle Pack- undalle Extra-Posten und abzuschickenden Couriers und Stafetten inHerrschaftlichen Angelegenheiten unweigerlich und unentgeltlich biszur völligen Evacuation verabfolgt und Sächsischer Scits gleich denetwanigen Rückständen an die Sächsischen Postämter bezahlet wer-den müssen." Dieser Punkt war schon während der letzten An-wesenheit des Herrn von Fritsch in Leipzig zwischen ihm undHertzberg zur Sprache gekommen, und hatte damals der Elftere esals sich von selbst verstehend hingestellt, daß mit dem Tage derBeendigung aller Kriegsleistungen, also dem 10. Februar, auch