Beilagen.
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und weggeschaffet werden können, und behalten so lange frehes Obdach, Lichtund Feuerung. Seiner Königlichen Majestät in Preußen stehet auch srcy, bcydenen Imimretken und Magazinen überhaupt ein vetneüoinont von DrcyhundertMann von Dero ll?ro»iipen zu lassen. Der Transport derer Imn.-rretlie ge-schiehet auf Jhro Königlichen Majestät in Preußen alleinige Kosten.
5 .
Der ^i'inöe, samt allein, was dazu gehöret, nebst virootorinl- und Loin-missnrints-Proviant-Bcckereh- und Fuhrwesens-Bedienten, wird, so lange selbigevorbestimintermasscn noch in Sachsen bleiben, freyer Quartier-Stand, als Ob-dach, Feuer und Licht, und auf dem Llaroli, Lager und Streu-Stroh ohnent-geldlich gestattet.
6 .
Behalten Seine Königliche Majestät in Preußen sich vor, daß von allem,was bis zu denen lberminio evaouationis der rLrinee zu ihrem Gebrauch zu-geflihret wird, oder dieselbe wegschicket, weder Zoll noch Geleite, oder Looiso,noch Fchr- und Briicken<Geld gefordert werde.
7 .
Wegen des zum Behuf der Lrmeo, Beckereh und Lazareths erforderlichenHoltzes, bleibet es überall, bis zur Lv-muation, bey dem Jnnhalt der Oon-vontion vom 22. Ooedr. ui. xr.
8 .
In Ansehung der Müntz-Sorten soll es bis zu denen §. 1. bestimmtenLvaeu-rtions-Fristen, ans den bisherigen Fuß bleiben, und bis dahin von beh-den Theilen, in behderseitigen Landen, keine keünotion vorgenommen werden.
Diese Nebcn-Oonvsntion soll eben die Kraft haben, als wenn solche demFriedens-Mmotat wörtlich einverleibet worden, auch zu solchem Ende von bey-den Hohen Lontrakürenden Theilen rntitioiret werden.
Zu dessen Urkund haben behderseits Gcvollmächtigte selbige eigenhändigunterschrieben und besiegelt.
So geschehen Schloß Hubertsburg am Funfzehendcn Ikebrnor. EintausendSiebenhundert Dreh und Sechtzig.
(I-. 8.) llüronms I?rül. von §ritscb. (I/. 8.) L>vnlü ^rellerio üe blerwberg.