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Ratification.
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Die für die Auswechslung anbcraumte Frist lief am 1. Marzab, und da Abends vorher die Wiener Urkunden eingetroffenwaren, ward an jenem Tage der feierliche Act Vollzogen, und zwarin der Weise, daß bei der Collativnirung der Vertrag zwischenPreußen und Sachsen, bei der Auswechslung der Vertrag zwischenPreußen und Oesterreich zuerst vorgenommen wurde.
Dabei kam der Umstand zur Sprache, daß in der preußischenRatification der Separatartikel die saeramentale Formel „timt pom-alloi18 11116 P0111 dl08 Ml'itioi'S, 6l1066886U18, Ltnt« 6t Lujots"fehlte. Herr von Hertzberg konnte nicht leugnen, daß dies einFehler sei, glaubte aber, daß man sich dieserhalb keine Sorge zumachen brauche, da solche Verpflichtungen bei einem Erblandes-berrn, wie der König von Preußen in allen seinen Staaten sei,ohnehin von selbst ans die Erben und Nachfolger übergingen 2).
Für Herrn von Fritsch machte sich das wichtige Bedenkengeltend, daß vom Tage der Auswechslung der Ratificationen diedreiwöchige Frist lief, binnen welcher die feindlichen Truppen dasLand geräumt haben mußten; den Endtermin dieser Frist hinaus-zuschieben, erschien ihm zu nachtheilig für das Land, und er hieltes für seine Pflicht, wegen eines Formfehlers einen Aufschub derAuswechslung nicht zu verlangen. Auch fand er einen weiternGrund zu diesem Entschluß in der Beschaffenheit der Separat-artikel. Der erste enthielt Stipulationen über die Bezahlung derWechsel, durch welche Preußen nur Rechte, aber keine Pflichtenerhielt; der 'zweite war nichts als eine erläuternde ErklärungSachsens über die Bezahlung der Steuerschulden, welche gleichfallsnur Sachsen verpflichtete, während die preußische Verbindlichkeit,den dieserhalb zu treffenden Einrichtungen beizntreten, im Artikel 7
') Brief des Königs an Hertzberg vom 28. Febrnar 1763.2 ) Bericht von Fritsch vom 5. Marz 1763.