Druckschrift 
Der Hubertusburger Friede : nach archivalischen Quellen
Entstehung
Seite
154
Einzelbild herunterladen
 

154

Schlußverhandlungen.

bürg und Lingen. Auch fruchtete es nichts, daß sich Preußenbereit erklärte, die Wirkungen des neuen Handelsvertrags aufsämmtliche ältere Provinzen auszudehnen; da die genanntenrheinischen Gebietstbeile ausgeschlossen blieben, verharrte man inWien ans dem einmal gestellten Verlangen.

Schon während des jetzigen Krieges hatte man in Berlindas Augenmerk darauf gerichtet, diese Handelsverhältnisse in demspäter abzuschließenden Friedensvertrage endlich definitiv zu ordnenund wo möglich einen Handelsvertrag zu gleicher Zeit zu schließen.Man fand ähnliche Praeedentien in den Handelsverträgen vonUtrecht im Jahre 1713, von Passarowitz im Jahre 1718 zwischendem Kaiser und der Türkei, und von Wien im Jahre 1725zwischen dem Kaiser und Spaniens. Alsdann müsse in demneuen Friedensvertrage ausdrücklich ausgesprochen werden, daß diebetreffenden Artikel der Berliner und Dresdner Vertrage hinweg-fallen, und es sei in einem besonder,! Artikel ans den zu gleicherZeit abgeschlossenen Handelsvertrag Bezug zu nehmen. Solltejedoch letzterer nicht zu erlangen sein, so müßten doch jedenfallsin dem Fricdeusvertrage einige allgemeine Principien aufgestelltwerden, z. B. daß man sich gegenseitig diejenigen Freiheiten undBvrtheile Zusage, welche die andern befreundeten und am meistenbegünstigten Nationen in den beiderseitigen Ländern genössen, undes sei ebenso festzustellen, baß sich dies auf alle Länder derpreußischen Krone mit Ausnahme der genannten rheinischen Be-sitzungen, und auf alle österreichischen Gebietstheile mit Ausnahmeder Niederlande und der italienischen Provinzen beziehe.

Die Bemühungen des Königs von'Preußen waren denn auchwesentlich darauf gerichtet, solche allgenzeine Grundsätze für diegegenseitigen Handelsverhältnisse zur Anerkennung zu bringen.Die preußische Duplik sud Nr. 8 legt davon ein glänzendes und

>) Memoire des Ministers von Fürst vom Jahre 1758.