Schlußverhaiidluligcii.
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urkunden eine förmliche schriftliche Protestnote') an seine beidenCollege» 2 ). Bon Seiten deS österreichischen Gesandten wurdeanfangs die Entgegennahme verweigert und nach längerer Dis-cnssion nur unter der Erklärung bewilligt, daß er die Note anseinen Hof einschicken wolle ; der preußische Gesandte wollte, nach-dem er die Note gelesen, dieselbe zurückgeben, und da sich Herrvon Fritsch hiezu nicht bereitwillig finden ließ, übersandte er dem-selben am folgenden Tage eine Re-Protestation 3). Nach dieserpapiernen Febdc ist denn von der ganzen Angelegenbeit nichtweiter die Rede gewesen.
Den größten Werth legte das Wiener Gabuner ans die Wieder-gewinnung der DiSpvsitionssreiheit in de» Handelsangelcgenbeiten;wir haben bei den verschiedensten Anlässen gesehen, wie der Be-vollmächtigte mit zäher Bebarrlichkeit immer wieder auf diesenPunkt zurückkam und die Bestimmungen des Art. 3 des BerlinerFriedens so wie die des Art. 6 des Dresdner Friedens nichtferner gelten lassen wollte.
Die commissarischcn Verhandlungen, welche im Berliner Friedenin Aussicht gestellt worden waren, hatten seinerzeit stattgefnndeu,und es war prenßischerseits der Minister von Fürst mit den Ver-handlungen in Wien beauftragt gewesen. Sie führten jedoch zukeinem Resultate, da die Principien, von denen die beiden Re-gierungen ausgingeil, zu verschieden waren. Preußen wollte imGrunde den Handelsvertrag nur für Schlesien und die GrafschaftGlatz abschließen, während man österreichischerseitS in die Aus-schließung aller andern preußischen Gcbietsthcilc nicht einwilligenwollte; die österreichischen Niederlande sollten eben so gut darinmitbegriffen werden, wie die an selbige grenzenden preußischenBesitzungen, Eleve, Geldern, Ostfriesland, MeurS, Mark, Tecklen-
Beilage tl.
2) Bericht von Fritsch vom 1. Mär; 1703.desgleichen, vom 5. Mär; 1763.