Lchlußvcrbandlungcn.
152
In dem österreichischen Vertragsentwurf tauchte auch der An-trag wieder auf, daß die Convention von 1741 zwischen Preußenund Clmrpfalz in Bezug auf die Erbfolge in Jülich und Bergerneuert werden möge; in der preußischen Duplik batte man fick8nb 5 allerdings dazu bereit erklärt, sobald man über die Glatzerssrage einverstanden sei. Die sächsischen Verwahrungen gegen dieEinmengung dieses, den FriedcnSverbandlungcn ganz fremden unddie sää'sischen Ansprüche bcnachtbeiligendcn Antrags batten dem-nach bei dem österreichischen Verbündeten nichts gefruchtet. ImVerfolg der Verbandlungcn suchte man nun sächfischerseits wenig-stens darauf zu dringen, daß die Erwähnung jener Conventionnur in allgemeinen Ausdrücken geschehen möge, und in dieserBestrebung batte man sich der preußischen Unterstützung zu er-freuen; doch blieb auch dies erfolglos, da man österreichischcrscitsbeharrlich daraus drang, die ausdrückliche Erneuerung unter den-selben Bedingungen wie früher zu stipnliren. Das Wiener Cabinetwar allerdings in gewisser Hinsicht gegenüber von Churpfalz ver-pflichtet durch die sud cknto Wien den 30. October 1757 ge-schlossene Convention, welche damals vor dem chursächsischen Hofegeheim gehalten wurde; doch ging das Erstere jetzt über seineVerpflichtungen hinaus, da der Art. 1 der letztgedachten Conventiondie kaiserliche reicks-oberstrichterliche Erkenntniß und Verfügungvorbebielt, und Art. 2 die Gewährleistung aus den gegenwärtigenBesitz beschränkte, welche beide Bestimmungen in dem Vertragezwischen Preußen und der Pfalz nicht enthalten waren. Sv erhieltdenn Sachsen einen neuen Beweis von der eigenthümlichcn Art derwerktbätigen Unterstützung Oesterreichs. Der Bevollmächtigte ließes auch jetzt an den erforderlichen Einwendungen und Protestennicht mangeln 0, und da dies, wie erwähnt, nichts half, über-reichte er bei Gelegenbeit der Auswechselung der Ratificativns-
) Bericht von Gutschmid vom 1. Februar 1763.