Druckschrift 
Der Hubertusburger Friede : nach archivalischen Quellen
Entstehung
Seite
115
Einzelbild herunterladen
 

Schriftciiwcchsel zwischen Preußen und Sachsen.

kl5

wenig die sächsische Artillerie, die nicht mehr existire; was sichjedoch von letzterer noch vorfinde »nd mit dem sächsischen Wappenbezeichnet sei, solle herausgegeben werden.

Im Art. 5 wird die Ueberraschnng ausgesprochen, daß dasVerlangen einer Entschädigung wiederholt worden sei, nach alledem, was der König darüder bei jeder Gelegenheit, nnd nament-lich in der letzten Antwort geänßert. Der Grnnd, den man ansdem Depot Sachsens geltend machen wolle, sei ohne Gewicht, dader König von Polen die Partei der Feinde des Königs ergriffenund seine Truppen gegen ihn ins Feld gestellt bade. Der Königwolle jedoch gern die Versicherung erneuern, daß er eifrig bemühtsein werde, dem König von Polen oder seinem Hanse einen Vor-rdcil zu 's " , sobald es nicht aus Kosten des Königs vonPreußen geschebe, »nd sei es Jache des Königs von Polen, der-gleichen in Vorschlag zu bringen.

Art. 6. Der König tonne in eine Streitigkeit zwischen derStadt Leipzig nnd den lansitzcr Ständen nicht eintreten; er habesich nicht verpflichtet, die genannte Stabt zu entschädigen, und alleangernfenen Gründe könnten nicht mehr Geltung haben, da diezwischen den beiden Königen anSgebrocbenen Streitigkeiten dieIaällage vollständig verändert bätten.

Art. 7. Der König sei einverstanden, daß sofort nach Ab-schluß des Friedens eine neue Commission ernannt werde, um diegegenseitigen Handelsbeziehungen nach billigen »nd beiderseitignützlichen Principien zu regeln.

Art. 8. Man erneuere die Erklärung der vvrbergegangenenAntwort in Betreff der Steuerschulden, wünsche jedoch noch einigeweitere Aufklärungen zu erhalten über die Einrichtungen, die manin Lachsen treffen wolle, »in den preußischen llnterthanen dieZablnng der Eapitalc »nd Zinsen zu sichern.

Art. 9. Ueber die vvrgeschlagenen Garantien könne mankeinen besonder» Artikel in dem Friedensvertrage machen; dieselben

8