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Der Hubertusburger Friede : nach archivalischen Quellen
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Schnflenwcchsci zwischen Preußen und Sachse».

Herr von Hertz borg kam am 23. Januar nach Hubenusbnrgzurück und brachte in der Sitzung des folgenden TageS die preu-ßische Dnplik^ zur Kenntniß der gegentbeiligen Bevollmächtigten.

Im Art. l wird wiederholt jede Bewilligung einer Ent-schädigung als unmöglich hingestellt und die Erwartung aus-gesprochen, daß man sächsischerseits daraus nicht wieder znrück-tommen werde.

Im Art. 2 wird zugegeben, daß alle Feindseligkeiten undKriegsleistungen mit dem Tage der Unterschrift des FriedenS-vertragS oder der Präliminarien aufhören und die bis dahin nochrückständigen Kontributionen u. s. w. nicht eingesordert werdensollen. Alle ausgestellten Wechsel, schriftlichen ZahlnngSversprechenund dergleichen müßten jedoch bezahlt werden.

Art. 3. Sobald die Präliminarien unterzeichnet seien, werdeder König sofort alle Regimenter aus Westphalen, Preußen,Schlesien und Magdeburg abmarschircn lassen. Da jedoch in derMark und in Pommern keine Magazine vorhanden, könnten diedorthin bestimmten Regimenter erst dann abmarschiren, wenn dieFlußfahrt zum Transport der Magazine wieder frei sei. Immcr-bin hoffe man, im Laufe von drei Wochen ganz Lachsen geräumtzu haben ; sollte es durcb unvorhergesehene Hindernisse einige Tagelänger dauern, so sei das unerheblich. Vom Tage der Uuter-zeichnnng an würden die Truppen ans den Magazinen verpflegtwerden. Die Hospitale könnten ebenfalls erst nach Eröffnung derSchifffahrt transportirt werden. Für den Marsch der Truppenmüsse Sackscn den Vorspann stellen, und es verstehe sich vonselbst, daß auch die österreichischen Truppen zu derselben Ieit diesächsischen Gebiete räumen müßte», welche sie bis jetzt innegehabr.

Art. 4. Die Mannschaft, welche freiwillig in den Dienstdes Königs getreten sei, könne man nicht znrückgeben; ebenso

') Beilage li.