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Der Hubertusburger Friede : nach archivalischen Quellen
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Schristcnwechsel zwischen Preußen und Sachsen.

Über einen nenen Handelsvertrag stattfinden, und zugleich, ohnedas Resultat derselben zu erwarten, jetzt gleich, und zwar vom1. September an, alle neuen Zölle und Verbote, die seit 1753 vonbeiden Seiten ergangen, ohne alle Ausnahme suspendirt werdensollten. Am 18. September erfolgte eine Note des preußischenGesandten, worin statt des 1. September der 10. Octvber vor-geschlagen wurde als derjenige Termin, von welchem an die Auf-hebung aller Verbote u. s. w. in Sachsen zn geschehen hätte,woraus dann die gleiche preußische Verordnung am 12. Octvbererscheinen solle. Eine Verbalnote des Ministeriums in Dresdenvom 19. September acceptirte diese Vorschläge, und es ergingdann eine entsprechende Verordnung vom 24. September 1755.Hierauf erließ die preußische Domainenkammer in Magdeburg eineBekanntmachung vom 5. Octvber, worin von dieser sächsischenVerordnung Kenntniß gegeben und ausgesprochen wird, daß zwaralle diejenigen Verbote, welche gegen die sächsische Handlung vorder diesjährigen Leipziger Ostermesse ergangen, aufgehoben seien,daß jedoch der Transit- und Grenzzvll hievon ausgenommen sei,wie es auch hinsichtlich aller frühem Verbote bei deren Bestehensein Bewenden behalte. Ein beigesügtes Register bezeichnet alsgänzlich verbotene Maaren n. a.: alle sächsischen Tücher, alle Land-wolle, alle Glaswaaren, alle Messing- und Kupferwaaren, alleSammete und Velpe, alle Messer und Scheeren, alle Barchente,alle weiße und gestreifte Leinwand und alle gedruckte Zitze, Kattuneund baumwollenen Tücher. Alle Gvldschmiedarbeiten werden mit35 Prvcent, alle Tressen mit 70 Prvcent, alle seidenen und halb-seidenen Maaren mit 18 Procent besteuert.

Hiergegen erging unter dem 10. November 1755 eineMinistcrialnvte an den preußischen Gesandten von Maltzahn,worin ausführlich das Ungenügende dieser Verfügung und dergänzliche Mangel der Parität in den beiderseitigen Anordnungennachgewiesen wird.