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Schriftenwechsel zwischen Preußen und Sachsen.
nicht mehr existirten. Dvch sollten die Geißeln und andern Gefange-nen in Freiheit gesetzt und ebenso die zu den sächsischen Archivenund sonstigen Behörden gehörigen Schriften znrückerstattet werden.
Zum Art. V. wird jede Entschädigung verweigert, da diepreußischen Staaten durchweg rninirt seien; der Könige verlangeim Interesse des Friedens seinerseits keine Entschädigung, werdeaber gern dazu beitragen, wenn Sachsen in anderer Weise ent-schädigt werden könne, nur nicht auf seine Kosten.
Zum Art. VI. wird behauptet, der Vorschuß der Stadt Leipzigsei für die lausitzer Stände geleistet, und diese beiden Körper-schaften müßten sich hierüber arrangiren.
Znm Art. VII. wird verlangt, daß in Handelssachen derstntus gsno, wie er vor dem Kriege bestanden, wiederhcrgestelltwerden müsse.
Znm Art. VIII. wird die Zusicherung gegeben, der Königwolle denjenigen Einrichtungen, welche wegen der sächsischen Steuer-schuld getroffen würden, beitreten und auch veranlassen, daß diepreußischen Gläubiger denselben beiträten; doch müsse ein soliderAmortisationsfond zur snccessiven Rückzahlung des Kapitals ge-gründet, und müßten die Zinsen pünktlich bezahlt werden.
Zum Art. IX. werden die vorgeschlagencn Garantien ange-nommen, dvch werde man erfahren müssen, welche der genanntenMächte diese Garantie übernehmen wollten.
Wenn man sächsischerseits wirklich gehofft hatte, durch denbewiesenen Eifer zur Einleitung der Friedensverhandlungen unddurch die an das Billigkeitsgefühl appellirenden Vorschläge einenFrieden unter einigermaßen erträglichen Bedingungen erhalten zukönnen, so mußte diese Hoffnung sich jetzt auf ein Minimumrcdnciren. Von allen Anträgen war nur ein einziger, das Arrange-ment wegen der Steuerschulden (Art. VIII.) betreffend, einer günsti-gen Berücksichtigung gewürdigt worden; alle übrigen waren alsznrückgewiesen zu betrachten. Man machte sich darüber jetzt auch