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Der Hubertusburger Friede : nach archivalischen Quellen
Entstehung
Seite
92
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02 Schriftenwcchsel zwischen Preuße» und Sachsen.

Im Art. 6 werden die Entschädigungsversprechen in Er-innerung gebracht, welche der Stadt Leipzig und der sächsischenRitterschaft früher ausgestellt wurden.

Art. 7 bringt die Handelsvcrhältnisse beider Staaten zurSprache, jedvch nur ganz im allgemeinen, da die Discusfivn übereinzelne Punkte zu wcitlänftig und die bloße Verweisung anskünftige Unterhandlungen ohne Nutzen sein werde.

Im Art. 8 wird ein Arrangement wegen der wichtigen Steuer-schulden in Vorschlag gebracht, wie man nach der Natur der Sacheund einigen vom König von Preußen früher gegen Fritsch gcthancnAcußerungen dasselbe am füglichsten zu erlangen hoffen konnte.

Art. 9 umfaßt die Garantien der beiderseitigen Alliirten.

Nach der Ueberreichnng und Vorlesung dieses Entwurfs be-schränkte sich der österreichische Bevollmächtigte darauf, ganz imallgemeinen zu erklären: .daß er von seinem Hofe befehligt sei,die chursächsischen Anträge zu unterstützen und darauf zu beharren,daß der Frieden mit diesem Hofe und dem seinigen zu gleicherZeit geschlossen werde.

Hertzberg nahm den Entwurf einfach ack rskereiräum, erbatsich jedoch sofort die betreffenden Beweisstücke, ans welche sich dieForderung des Art. 6 stützte, worauf ihm von Fritsch die Ab-schriften der in den Jahren 1756 und 1757 ergangenen Cor-respondenzen und Resolutionen mitgetheilt wurden, laut welcherder König die Schadlosstellung wegen der als Darlchn und äouKimtuit bezahlten Summen versprochen hatte ft.

Der erste Eindruck, den dieser Entwurf auf den König machte,war ein sehr ungünstiger. Gleich nach der ersten Einsicht, bereitsam 7. Januar, schreibt er darüber an Hertzberg:- lJnnnt

hersagt. So vollkommen gerecht und billig die Entschädigungsforderung sei,so positiv habe gleichwohl der König von Preußen erklärt, daß er dazu wederLand noch Geld hergebe. Auch von Oesterreich sei in dieser Beziehung garnichts zu erwarten.

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