Schristrnwcchscl zwischen Preuße» »nd Oesterreich.
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sandte in der ersten Sitzung vvrgebracht hatte. Die AenßernngenCollenbachs beschränkten sich auch vorerst auf die beiden Artikel,in denen von der Erbfolge in den Markgrafenthümern und vomHandelsvertrag die Rede. In Betreff des ersten Punkts hob erhervor: Das Testament des Cburfürsten Albert Achilles, welcheszwei regierende Brandenburger Linien etablirc, sei vom KaiserFriedrich III. auf einem Reichstage bestätigt worden und habedadurch den Charakter eines Reichsgesetzcs erhalten, bei dessenAufrechthaltung alle Reichsstädten interessirt seien. Hierauf ent-gegnctc Hertzbcrg: Daß der Kaiser Friedrich III. das erwähnteTestament vielleicht an dem Orte und bei Gelegenheit einesReichstags bestätigt habe, daraus gehe noch nicht hervor, daß esein Reichsgesetz geworden; dazu sei unumgänglich nöthig, daß dieBestätigung und das Testament in einem Reichsabschiede enthaltenseien, und das könne nie bewiesen werden. Ueberhaupt werdeman besser thnn, von diesem Verlangen abznstehen; der Königfühle sich dadurch auf's empfindlichste verletzt, und Jhro Majestätdie Kaiserin-Königin würde es doch auch nicht anders als höchstsonderbar finden, wenn der König von Preußen Ihr eine Erbfolge-ordnung für Ihr Haus vorschreiben wollte.
Hinsichtlich des schlesischen Handels erklärte Collenbach, zurAbschlicßnng eines Handelsvertrags weder instruirt noch vorbereitetzu sein; er werde jedoch darüber die Befehle seines HvfeS ein-bolen. Einstweilen hielt er die Behauptung fest, die Verträgevon Breslau und Dresden hätten durch den gegenwärtigen Kriegihre Gültigkeit verloren; man könne und wolle in Wien nichtmehr diejenigen Vvrtheile zugestehen, welche in jenen Verträgenfür den schlesischen Handel stipulirt worden, und es sei nunmehrein Zustand natürlicher Freiheit eiugetreten. Darauf hin wardihm von Hertzberg erwiedert, daß die Verweigerung des Status guoder schlesischen Handelsangelegenheit, wie er in den BreslauerPräliminarien ausgemacht worden, auch den Wegfall des Status yuo,