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Der Hubertusburger Friede : nach archivalischen Quellen
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Schriftenwcchsel zwischen Preußen und Oesterreich.

Schlesiens nnd der Grafschaft Glatz, und müsse daher einer be-sonder» Verhandlung zwischen dem König, der französischen Kronennd dem pfälzischen Hofe überlassen bleiben, eine Sache, über dieman sich jedoch leicht verständigen werde.

ncl 6. Unter keiner Bedingung könne man auf den Vor-schlag eingehcn, die Grafschaft Glatz abzutretcn; das sei dem erstenPrincipe gegenwärtiger Unterhandlung durchaus entgegen; manhalte fest an einer Wiederherstellung in intexi-nm, um so mehr,da der König sich hierzu gegenüber dem König von Polen ver-bindlich mache. Uebrigens hange cS von der Kaiserin-Königinab, ob sie den TitelHerzogin von Schlesien" behalten wolle,oder nicht; dies sei um so mehr gleichgültig, als manche Fürstengleiche Titel führen, ohne daß dies dem legitimen Besitzer schade,was man unter andern in England sehen könne, wo der Souveränden TitelKönig von Frankreich" führe, ohne daß deshalb derKönig von Frankreich dieses weniger reell sei.

ncl 7. Der König sei sehr dankbar für die Mittheilungen,welche die Kaiserin-Königin ihm in diesem Artikel über die Erb-folge im Großhcrzogthnm Toscana einerseits nnd in den Mark-grafenthümern Anspach nnd Bayreuth andrerseits habe znkommcnlassen, nnd er sei überzeugt von der Lauterkeit der dazu bewegen-den Motive; doch könne man nicht umbin, hier zu bemerken, daßdie Successivirsordnung in jedem Staate ihrer Natur nach einejener Einrichtungen sei, welche jede Macht sich selbst Vorbehalte,ohne zu dulden, daß andere sich darum bekümmern. In dieserBeziehung Feststellungen für die Zukunft treffen zu wollen, seiunnütz und gefährlich, denn die Regenten könnten den Rechtenihrer Nachfolger nicht präjudicircn, nnd sie würden dadurch ihreNachkommen häufig in Nachtheile und Verlegenheiten bringen,welche größer seien als die, wclcbe sie zu vermeiden sncbten.Wenn die jüngere Linie aussterbe nnd nur ein einziger Fürst desHauses übrig bleibe, könne man diesen einzigen legitimen Erben