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Der Hubertusburger Friede : nach archivalischen Quellen
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Schriftenwechscl zwischen Preußen und Oesterreich.

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Weise abgeschlossen werde, d. h. man werde dem Könige von Polenalle seine deutschen Länder zurückgeben, sobald dessen Verbündetedie preußischen Besitzungen geräumt haben würden.

nck 2. Es sei nöthig, zu wissen, was man unter dem Aus-druck nLtes «zA-ni-äs" verstehe. Der König sei mit dem Neickcnicht im Kriege, und die Streitigkeiten mit einigen Rcichsständcnfänden ihr Ende in dem jetzigen Frieden; auch verlange dieserArtikel eine vollständige Ncciprocität hinsichtlich der Bundes-genossen des Königs; er erscheine jedoch überflüssig, und es seibesser, alle den unterhandelnden Parteien befreundete Mächte,Fürsten und Staaten darin aufzunehmen, zu welchem Ende manvon Seiten des Königs als solche namhaft mache: die Kaiserinvon Rußland/ den König von Großbritannien Chnrfürsten vonHannover, den Landgrafen von Hessen-Kassel und den Herzog vonBraunschwcig.

ncl 3. Ebenso müsse man wissen, was zu verstehen sei unterden nothwendigen Propositionen, damit die all-gemeine Ruhe in Deutschland ans eine der Würdedes deutschen Kaisers entsprechende Weise wieder-hergestellt werde. Alles, was zu weitläuftigcn Discnssivnenführen könne, müsse vermieden und, wie im Artikel 5 vvrgcschlagensei, in tiefste Vergessenheit begraben werden; allen etwaigen Miß-verständnissen könne man begegnen durch die Bestätigung desWestphälischen Friedens und aller andern Reichsconstitutivncn,so wie

4. durch eine allgemeine Amnestie, welche, wie vorgeschlagen,vollständig und aufrichtig zur Ausführung gebracht werden müsse.

n«I 5. Der Vorschlag, die Convention zwischen dem Königund dem Chnrfürsten der Pfalz hinsichtlich der Herzvgthümcr Jülichund Berg zu erneuern, sei der vorliegenden Unterhandlung zwischenden beiden Höfen vollkommen fremd; diese Convention gründesich ans die von dem französischen Hofe übernommene Garantie

Beaulieu-Marconnay. Der.Hilbertsburger Friede. 5