HuicrtuSburg.
53
sächsischen Bevollmächtigten Kenntniß geben wolle. Letzterer pro-testirte gegen diese Geheimnißthnerei, da die Verhandlungengemeinschaftlicher Natur seien; der österreichische Gesandte glaubteaber bei seinem Verfahren beharren zu müssen, da er den Artikel,welcher vornehmlich Sachsen angehe, mitgctheilt habe, und allesUcbrige sich auf die Verhältnisse zwischen dem Wiener und BerlinerHofe beziehe ft.
Die Differenz ward dadurch ausgeglichen, daß der preußischeBevollmächtigte daS ganze Schriftstück vorlas ft.
Im Eingänge desselben wird ausgesprochen, daß man vonbeiden Seiten einen gerechten, ehrenvollen und dauerhaften Friedenbegehre, und daß man als Basis eines solchen den Grundsatzadvptirc: daß kein Theil einen reellen Verlust durch den Friedenerleiden dürfe. Dazu aber sei erforderlich:
1. daß der Friede zu gleicher Zeit mit dem churfürstlichsächsischen Hofe auf einem billigen und angemessenen Fuße wiedertzergestellt werde;
2. daß man im Friedenstractat gerechte Rücksichten gegenandere NcichSstände nehme, namentlich gegen die fränkischen, denHerzog von Mecklenburg und den Fürsten von Anhalt-Zerbst ft;
3. daß man die Hand reiche zu allen nothwendigcn Vor-schlägen, um die allgemeine Nutze in Deutschland in einer, derWürde des Kaisers als Reichsoberhanpt entsprechenden Weisewieder hcrzustellen;
4. daß man über eine allgemeine Amnestie sich verständige;
5. daß alle Vorgänge während des gegenwärtigen Kriegesvergessen seien, und deshalb auch der Vertrag zwischen Sr. Ma-jestät von Preußen und dem Pfalzgrafen wegen der Erbfolge des
>) Bericht von Fritsch vom 30. Deo. 1762.
Bericht von Hertzberg vom 31. Dec. 1762.-) Beilage bV
ft Bis hieher ward der ?reois dictirt.