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Hubertusburg,
Die Prüfung der verschiedenen Vollmachten veranlaßte zu-vörderst das Bedenken, daß in der österreichischen der Titel „Duxsuporioris et inkerioinL Lilesine" sich vorfand; doch kam mansehr bald dahin überein, daß, wenn der Frieden geschlossen werdensollte, man den Titel so zu-berichtigen bereit sei, wie er vor demKriege tractatenmaßig in Hebung gewesen. Hinsichtlich der von demChurprinzen von Sachsen ausgestellten Vollmacht war zu bemerken,daß dieselbe zwar für jetzt genüge, jedoch für den Abschluß desFricdenstractats eine königliche Vollmacht, worin die Subdelcgationdes Gesandten ausdrücklich enthalten, nachznliefern sei. Die Voll-macht des preußischen Gesandten war noch nicht cingetroffen undwurde erst später nachgcbracht.
Der kaiserliche Bevollmächtigte beantragte sodann, eine De-claration auSznstellen, daß, wenn man nicht zum Schluß käme,alles Verhandelte als nicht geschehen angesehen werden sollte; undda er dies als einen jetzt üblichen Gebrauch durch Vorlegung desReeneil ckes Rieees ooneernnnt In ne^nointion entre ln Rrnnoeet l'^ng'leterre vom Jahre 1761 nachwies, gaben die andernBevollmächtigten ihre anfänglich dagegen erhobene Einsprache ans').
Derselbe Gesandte ergriff hierauf das Wort, um seines Hofeswahre und friedfertige Gesinnung darzulegcn; man glaube diesenicht besser beweisen zu können, als indem man sich hier nicht mitKleinigkeiten aushalte, sondern gleich bei der ersten Session dasAcußerste darbieten wolle. Er erbot sich sodann, ein „Rrvoi8",welches er zu diesem Zwecke abgcfaßt, den andern beiden Bevoll-mächtigten in die Feder zu dictircn, und begann auch damit, alsdiese hiezu bereit waren; nachdem er jedoch den Eingang und diebeiden ersten Punkte dictirt hatte, brach er Plötzlich ab und über-reichte dem preußischen Gesandten das Original, demselben dieErwägung überlassend, ob er von dem weitern Inhalte dem
) Beilage ü.