II. 2.
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des Arbeiters oder Meisters an den bisherigen Arbeitgeberohne Rücksicht auf einen besondern Webstuhl vermerktwurden; der neue Arbeitgeber, welcher sich den Losscheinvorzeigen lassen musste, galt für die Tilgung dieser Schuldnach Massgabe specieller Vorschriften, und wenn der Arbeiterkeinen Losschein hatte, für diese Schuld unbedingt haftbar.Durch dieses Institut des Buchführens wurden die Kaufleuteeinmal hinsichtlich ihrer Vorschüsse durch Einhalten am Lohne,zweitens hinsichtlich des Vertragsbruchs der Arbeiter sichergestellt und das Abspenstigmachen seitens der Konkurrentenverhindert.
Unaufhörlich seit dem Jahre 1839 trug das Fabrik-gericht zu Gladbach unter Beeinflussung seines Präsidenten,des Freiherrn von Diergardt, auf die Beseitigung des Vor-schusswesens an, und auch die Rechtskräftigkeit der formlosenLosscheine wurde durch die Erkenntnisse des Landgerichts zuDüsseldorf vom 12. Oktober 1838 und des Rheinischen Re-visions- und Kassationshofs vom 14. December 1852 verneint;die grosse Mehrzahl der Gewerbe- und Handelsgerichte legtejedoch denselben die Rechtskraft der Quittungsbücher bei.Endlich nahm sich der Freiherr von Diergardt ernstlicher derAngelegenheit an; er beschäftigte einen Weber, weichereinemfrüheren Arbeitgeber 400 Thaler schuldete, und wurde aufErsatz des Vorschusses verklagt. Die Sache kam bis zumObertribunal und dieses wies den Kläger ab aus dem Grunde,dass die Losscheine nicht die Quittungsbücher ersetzen könn-ten. Nun begannen einzelne Gewerbegerichte die letzterenauszugeben; der Justizminister verbot es; in Crefeld fuhr mantrotzdem fort und verausgabte vom 1. Oktober 1858 bis zum9. Juli 1859 für 4648, seit dem 9. Juli 1859 für 821 Web-stühle Quittungsbücher.
Die Weber standen dieser Bewegung gegenüber schwan-kend da. Waren sie ja doch auch Arbeitgeber, und wie sieden Fabrikanten, so waren ihnen die Gesellen verschuldet.Da warf sich denn die ehrsame Weber- und Wirkerinnuug derStadt Crefeld in die Brust und petitionirte am 15. März 1858um Arbeitsbücher für ihre Gesellen und Lehrlinge, um dieDauer ihrer Lehrzeit naclnveisen zu können. Als diesesGesuch aber gar keine Folgen hatte, da riefen die Weiter:nun aber auch gar keine Bücher, und setzten in ihren Peti-tionen an das Abgeordnetenhaus vom Jahre 1858 und 1860die Missbrauche des Vorschusswesens klar auseinander sowiedie Nothwendigkeit, dass sie als „freie, selbständige Hand-werksmeister“ keinerlei Buchführung unterliegen dürften.Unterstützt wurden sie in ihrer Agitation von den Besitzernder Baumwollfabriken in Gladbach, den geschworenen Feindender Sammetkaufleute, -welche durch höhere Löhne ihre Arbei-ter verführten und durch längere Arbeitszeit die Kinder