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1 (1879) Die linksrheinische Textilindustrie
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II. 2.

aber der Rückschlag ein, wie nach der grossen Krisis von1857, so wurden die Weber namentlich von den jungenFinnen massenhaft entlassen und das Arbeitsbuch in ihreIliinde gedrückt, die Angabe ihrer Schuld und oft auch eineBemerkung über ihre sittliche Führung enthaltend. Mit dieserZeugenschaft ihres Leichtsinnes klopften sie nun an anderenThüren vergebens um Arbeit an, gewissermassen zur Sühnesündiger Selbsterniedrigung. Fast niemals fand der Webereinen andern Fabrikanten, denn keiner, wollte für einen Frem-den in arbeitsloser Zeit eine Schuld übernehmen. Kaufte aberein Arbeitgeber den Weber vom Andern los, so geschah esnur um den Preis einer noch höheren Summe und eines nochtieferen Druckes.

Oder die Weber wurden in Arbeit behalten und vondem ohnehin verkürzten Lohne kleinere und je nach derVerlegenheit der Fabrikanten auch grössere Raten al)gezogen.Der Mangel dauerte dann um so länger, je grösser die erhal-tenen Vorschüsse gewesen. War ferner der Kaufmann ausserStande, mehr als zwei Webstühle zu beschäftigen, so konnteder Welier auf den dritten doch keine Arbeit erhalten, da derneue Arbeitgeber nach dem Gesetz die auf drei Stühlenlastende Schuld auf einen hätte übernehmen müssen. So warder Weber in eine wohlberechnete Abhängigkeit verstrickt,welche ihn allen Zumuthungen seines Brotherrn in Bezug aufLohn und Material preisgab. Das nannte man diegoldeneKette 1 ', an welcher der Arbeiter lag. Durch Lohnherab-setzungen während der höchsten Nothzeit wurde der Loskaufimmer schwieriger, jede geordnete Wirthschaft fast ganz un-möglich, die Demoralisation auf allen Lebensgebieten war eineausserordentliche und das Abhängigkeitsverhältniss glich, nachden Worten der Staatsregierung, der Leibeigenschaft frühererJahrhunderte.

Die verpfändeten Weber waren ebenso billige wie zuAllem willige Arbeiter und mit dem Vorschusswesen wurdesinnreich das Trucksystem verflochten, ja es kam sogar einFall vor Gericht, in welchem der Arbeiter contractlich ge-bunden war, seinen Lohn in Waaren zu nehmen.

Die hohen Vorschüsse und damit des Uebels ganzer Kernberuhten auf den gesetzlichen Bestimmungen über das Arbeits-und Quittungsbuch 1 ). Indess war weder das eine, noch dasandere seiner Umständlichkeit wegen üblich, man begnügtesich mit sogenannten Losscheinen, in welchen die Schulden

*) Meine Beiträge zur Geschichte der Gesetzgebung und Verwaltung zuGunsten der Fabrikarbeiter in Preussen in d. ltgl. preuss. Statist. Zeit-schrift 1877, S. 73 u. 74. Motive zum Gesetzentwurf hetr. die Auf-hebung der bisherigen französischen Bestimmungen über die Arbeitsbücherin den Drucksachen des Abg. - Hauses 1860, Bd. IV. No. 165 und derCommissionsbericht.