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1 (1879) Die linksrheinische Textilindustrie
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II. 2.

einen Anschlag am Walkhanse zur Empörung gegen den Erb-rath aufforderten. Obwohl die Aufrührernach wie vor hin-gerichtet wurden, blieb das Walkhaus der Sitz der herrschendenUnzufriedenheit, sehr erklärlicherweise, denn es war daseinzige fabrikähnliche Etablissement mit der zahlreichsten An-sammlung, von Arbeitern, welche eine sehr schwere und nasseArbeit mit ekelhaften Stoffen zu verrichten hatten.

Der denkwürdigste Aufstand brach im Sommer 1428 los,vielleicht verursacht durch die Erhebung einer directen Steuer;die Gemeinde wollte sie nicht nur nicht entrichten, sondernforderte auch Rechenschaft über die bisherige Verwaltung.Diesmal gelang es den Handwerkern durchzusetzen, dass deralte sich cooptirende Erbrath verstärkt wurde durch zwei ehr-bare Männer aus jeder der neun Zünfte. Ferner wurden zweiwirthschaftliche Bestimmungen getroffen, nämlich dass dasgrosse Mahlgeld auf Brotfrüchte ahgeschafft und den Bürgerngestattet wurde, den Zinsgulden zu gehen und zu nehmen.Durch letztere Erlaubniss wurde dem Handwerkerstände dasCreditnelunen erleichtert; denn statt der früheren dinglichenBelastung, welche er aus Mangel an Grundbesitz nicht hattebieten können, vermochte er nun durch regelmässige Zins-zahlung die Capitalisten anzuziehen; andererseits konnte er seinVermögen, welches vorzugsweise in Mohiliarwerthen und inBaargeld bestand, nun am leichtesten und bequemsten ver-werthen.

Bei diesen Massregeln blieb es nicht. Die Handwerkerverübten einen Gewaltstreich und setzten einen neuen Rathein. Nun benutzte jede Zunft die Gelegenheit, um ihre Miss-stände abzustellen. Charakteristisch für die Tuchmacher ist,dass sie die vom Rath ernannten Werkmeister und Beamtenabsetzten; die neuen hielten aber an den technischen Vor-schriften und Controlmassregeln fest und versammelten sichin ihrer Art und Weise zu Gericht. Der neue Rath gingnoch weiter; wie bei jeder Revolution beutete er den so leichtzugefallenen Besitz der Herrschaft rücksichtslos und selbst-süchtig aus, indem er die Erbzinsen, welche auf den Grund-stücken lasteten, für ablösbar erklärte oder in den meistenFällen gar aufhob. Dies Verfahren aber zerrüttete nicht alleindie städtischen Finanzen, sondern namentlich die Vermögens-Verhältnisse der Patricier, welche ebenso wie jene ein sehr be-deutendes Einkommen aus dem städtischen Grundbesitz bezogen.Da es sich nun um die wirthschaftliche Existenz handelte,wandte der bisherige Erbrath sich nicht an den kaiserlichenVogt, den Herzog von Jülich, sondern es gelang ihm, heimlicheinige Grafen und Herren zu dingen, welche in meuchlerischemUeberfall sich der Stadt bemächtigten und aufs blutigste diealte Herrschaft wiederherstellten.

Damit war der Klassengegensatz nicht beseitigt; vielmehr