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II. 2.
daselbst der Vogt von Frankenburg gewisse Heller von denverfertigten Tuchen; diese Abgabe lösten die Tuchmacher durcheine Summe Geldes ah und erhielten dafür im Jahre 1300 dasRecht, von jedem das Gewerbe neu Beginnenden eine Mark zuerheben. Um diese Steuer leichter einziehen zu können, bil-deten die Tuchmacher im Jahre 1306 mit Erlaubniss von Vogtund Aebtissin eine Brüderschaft; dieselbe erscheint also infiscalischem Interesse gegründet.
Das erste Lebenszeichen der Aachener Zunft war eineVerordnung der Werkmeister und Geschworenen des Wollen-amts vom Jahre 1387, welche die Technik des Gewerbes ord-nete; sie war mit Wissen, Willen und Geheiss des Ratlies er-lassen. Die Competenzen jener Werkmeister und Geschworenenwurden vonf Herzog von Jülich am 3. Februar 1406 genauerpräcisirt. Sie bildeten in erster Reihe das Gericht für sämmt-liche Streitfälle innerhalb des Gewerbes, z. B. betreffend denKauf und Verkauf von Waaren, llülfsstoffen und Gerätlien, be-treffend die Lohnzahlungen, die Woll- und Garndiebstälde undsämintliehe Vergehen, welche im Gewandhause, Walkhause undin der Wollküche begangen wurden, ausgenommen Todtschlagund Verwundung. Das Verfahren war ein einfaches: bekanntesich der Verklagte schuldig, so wies man ihn an, vor Sonnen-untergang Genugthuung zu leisten; bat er um Aufschub, hieltaber die Frist nicht ein, so verboten ihm die Werkmeister dieAusübung seines Gewerbes; arbeitete er dennoch weiter, sowurde er um fünf Schillinge gepfändet; liess er auch dannnicht von seiner Beschäftigung, so wurde er verwarnt, dass amnächsten Sonnabend auf dem Gewandhause ausgerufen werdenwürde, dass Niemand von ihm kaufen, ihm verkaufen, noch ihnarbeiten lassen dürfe in Sachen, die das Handwerk beträfen;half auch dieses Mittel nichts, so hatte der Kläger das Recht,vor Gericht zu gehen, und alle diejenigen, welche den Schuld-ner arbeiten Hessen, ihm verkauften oder von ihm kauften, er-litten dieselbe Strafe. Ferner bildeten die Werkmeister undGeschworenen auch eine Verwaltungsbehörde: sie trafen diei Anordnungen in Betreff der öffentlichen Gebäude, bestimmten■ die Technik und achteten auf deren Befolgung, setzten die| Preise der Tücher für Bürger und Kaufleute fest und hatten' zu verhüten, dass Jemand dem Andern die Trockenrahmen mitBäumen überbaute.
1 Es gab also im XIV. Jahrhundert bereits eine Zunft inAachen, in welcher alle zur Bereitung des Tuches irgendwiein Beziehung stehenden Handthierungen und Gewerbe vereinigtwaren; aber sie war eine lediglich wirthschaftliche Verbindung,deren Organe nur die auf das Gewerbe TeziiglTclien Angelegen-I heiten zu richten und zu verwalten hatten. Die Werkmeister/ wafeir Patricier und wie die Beamten des Wollenamts vomn Rathe ernannt; der Rath gab den Zünften ihre Statuten; zur