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1 (1879) Die linksrheinische Textilindustrie
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II. 2.

mul Walken gab. Waren die Tücher ganz fertig, so wurdensie einer endlichen Revision unterworfen und von den Beamtengesiegelt; auch der Fabrikant musste das Tuch mit seinemZeichen versehen. D as Siegel der Stadt war die renommirteMarke, unter welcher sich die fertige -Waare den Markteroberte, der St empe l der Fabrikanten nur das Erkennungs-zeichen, um die zu spät ertappten Waarenfälscher'doch nochnachträglich zu entlarven. Machte Jemand nachgewiesener-maassenfalsch Gewand, so sollten der Meier und die Beamtengemeinschaftlich das Tuch auf dem Hofe vor der Wohkücheverbrennen lassen und ihre Iland an sein Hab und Gut legen,dessen eine Hälfte dem Meier, die andere den Beamten zufiel.Um jeden Unterschleif zu verhüten, durfte keiner seine Tücherim eigenen Hause verkaufen, sondern nur im Gewandhauseoder in den beiden Aussclmeidehäusern. Durch diese Hallenerhielt die Tuchschau erst recht das nöthige Anselm; Un-erfahrene konnten im Kaufe nicht getäuscht und durch dieFeststellung der Preise auch nicht übervortheilt werden. DieA ufsichtsb eamten mussten in Aachen monatlich wechseln.

Wie der technische Betrieb durch eingehende Vorschriftengeregelt war, um den Absatz sicher zu stellen, so machte diedecentralisirte Betriebsweise durch Kleinmeister auch gewissesociale und wirthschaftliche Vorschriften notlnvendig. Hätteeine völlig ungezügelte Concurrenz unter ihnen geherrscht, sohätten sie sich gegenseitig aufgerieben. Daraus folgte die Be-schränkung der Meister auf Einheimische und die Forderungeiner technischen Bildung. So wurden in Wesel nur Leute ausdem Lande Cleve oder Dinslaken aufgenommen und von denLehrlingen eine vier-, von den Gesellen eine zweijährige Dienst-zeit gefordert. In Aach en durfte n nur die Bürger Tuch machen;wenn Kämmerinnen ausserhalb Aachen kämmen gingen odercvenn in Aachen oder ausserhalb der Stadt Jemand Wollekämmte, der kein Recht zum Tuchmachen hatte, sollte er einganzes Jahr sein Handwerk verlieren und ausserdem nochStrafe zahlen. Auch war den Webern Vorbehalten, dasStadt-werk zu machen; das einfache Landwerk, welches keine Leistenam Saume tragen durfte, war in Goch nur alle Vierteljahreeinen Monat lang zu weben erlaubt, wenn kein Stadtwerk zuhaben war, aber auch nur mit Erlaubniss des Amtes. Umferner die Concurrenz zu einer gleichmässigen zu gestalten,war die Zahl der Arbeiterinnen wie die Arbeitszeit bestimmt.In Goch durfte kein Meister mehr als zwei Wollkämmerinnenbeschäftigen, nur in der Zeit von St. Victor bis Weihnachtenein Lehrmädchen dazu nehmen. Daselbst durfte keiner desNachts weben, nicht vor 5 Uhr Morgens und nach 7 UhrAbends, überhaupt nicht bei Kerzenschein und Lampenlicht.In Aachen ertönte um 11 Uhr Vormittags und um 9 Uhr