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5 (1854) Von 1756 bis 1763
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Buch VIII. Fünftes Hauptstück.

den mit England zu erhalten, oder noch einen Feldzug zuwagen. Zn diesem letzten Falle.wollte aber Frankreich, beider Erschöpfung seiner Geldmittel, den geheimen Thcilungs-vertrag vom 1. Mai 1757 gänzlich aufgcben und auf denersten Vertrag mit Oesterreich vom 1. Mai 1756 zurückkom-men, weil es nach Beendigung des bevorstehenden Feldzugesvom Jahre 1759 durchaus Frieden schließen müsse. Kaunitz :erklärte sich hierauf natürlich entschieden gegen den Frieden, !hauptsächlich wenn derselbe zwischen Frankreich und Englanddurch Preussen vermittelt würde; das werde Friedrich II. nochstolzer machen und er sich für den Schiedsrichter Europas halten.Kaunitz ermunterte zur Fortsetzung des Krieges und meinte,wenn gleich der gehcimeTheilungsvcrtrag vom 1. Mai 1757 einewiges und glorreiches Denkmal des innigsten Einverständnisseszwischen Oesterreich und Frankreich und des genauesten Ver-hältnisses ihres gegenseitigen Vortheils sei, so sei Oesterreichdoch bereit einen neuen Vertrag einzugehen; doch müsse dieDemüthigung des Königs von Preussen Hauptgegenstandbleiben. Es wolle zugleich seine Vermittelung zum Friedenzwischen England und Frankreich anbietcn und dann das !Kurfürstenthum Hannover und dessen Verbündete, wenn diesePreussen,auf keine Art begünstigen, sondern sich ruhig hal-ten würden, vor einem Angriffe Frankreichs sicher stellen.Doch hatte das keine Folgen, weil Georg II. auch später noch sPreussen dessen Feinden nicht preisgcbcn wollte. Es schloss 'scn nach diesen Verhandlungen am 30. December 1758, mitvölliger Aufhebung des geheimen Theilungsvertragcs vom1. Mai 1757, beide Mächte ein Schutz- und Trutzbündniß,welches zwar für Oesterreich hauptsächlich als Trutzbündnißund auch in mehreren Punkten günstiger war als dessen Ver-trag vom 1. Mai 1756, allein weit weniger günstig als dernun aufgehobene Lheilungsvertrag vom 1. Mai 1757).

1) Weil die Genehmigung des Vertrags vom 1. Mai 1757 bisherunbekannt war, sind die Urtheile bei Flassan VI. S. 130 und An-dern über das durch den Vertrag vom 30. December 1758 gegenüberdem Vertrage vom 1. Mai 1756 veränderte Verhältniß Frankreichs zuOesterreich zrößtentheils unrichtig. Man sieht, daß Frankreich allerdings,