Prägung leichten Geldes. 141
doch im Allgemeinen noch verwerflichere Wege einzuschlagcn,um sich die nöthigcn Mittel zur Fortsetzung des Krieges,das heißt zu seiner Rettung zu verschaffen. Er hatte sichmit dem Lande auch der sächsischen Münzstätten bemächtigtund in denselben bis zum Jahre 1757, zum Theil mitsächsischem Wappen, Münzen von leidlichem Gehalte prägenlassen. Als ihn im Jahre 1758 seine Bedürfnisse dazu nö-thigten, ließ er in Dresden unter preussischcm Stempel ausje einer Mark 20 Thalcr in Maricngroschcn prägen; dannals er im Jahre 1759 Dresden verloren, wurden von denJuden Ephraim und Hitzig nun noch in Leipzig unter säch-sischem Stempel mit der verfälschten Jahreszahl 1753 Geld-stücke geprägt, welche nach und nach bis zum Jahre 1762so geringhaltig wurden, daß nur 33^/g Thalcr, endlich 45Thaler derselben eine Mark Silber enthielten. In den letz-ten Kriegsjahren war ein Augustd'or nur 1 Thaler 13 bis14 Sgr. Silberwerth, während alte Friedrichs- und August-d'or 20 Thalcr in schlechter Münze galten. Das alte guteGeld und silberne Hausgcräth wurde überall von Juden zuscheinbar hohen Preisen, aber immer unter dem wirklichenWcrthe mit leichtem Gelbe aufgckauft und in leichtes Geldumgcprägt').
Das Prägen leichten Geldes ahmten auch andere Für-sten nach, welche sich nicht in einer solchen Lage wie Fried-rich II. befanden, daher keine solche Entschuldigung fürihre unwürdige Handlungsweise in Anspruch nehmen kön-nen. In Ansbach und Baireuth, im schwedischen Pom-mern, in Anhalt-Bcrnburg und Zerbst, Meklenburg-Strelitz,Sachscn-Hildburghauscn, Neuwied und in andern Ländernwurde ebenfalls schlechtes Geld in großer Menge geprägt.Der Graf von Wied-Runkel verbreitete eine ungeheuereMasse geringhaltigen Geldes vermittelst eigener Comptoirsdurch ganz Deutschland. Der Kaiser verbot zwar die ge-ringhaltige prcussischc, brandenburgischc und andere fremdeMünze bei schwerer Strafe, berief die Münzmcistcr ab unduntersagte die Silberlieferungen. Allein man war an der-
175916. Aug
I) Klotz sch Chursächsische Münzgeschichte Lhl. II. S. 840.