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5 (1854) Von 1756 bis 1763
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127
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Friedrichs Gegner und seine Hülfsquellen. 127

Hülfsqucllcn seiner eigenen und der von ihm eingenommenenLänder, sowie auf den Beistand seines einzigen Verbündeten,des Königs von England, beschränkt. Seine eigenen Untcr-thanen suchte er, so viel er vermochte, zu schonen, weil sieohnehin genug zu leisten hatten. Preussen, Pommern, Schle-sien, die Marken und die westfälischen Provinzen hattenaußerdem, thcilweise oder ganz, auf kürzere oder längere Zeit,durch Russen, Schweden, Ocsterreichcr und Franzosen vielgelitten. Preussen gewährte ihm bis zum Jahre 1762 garkeine Bcihülfe. Im letzten Nothfalle würden seine eigenenLänder doch noch haben das Beste thun müssen. Er erhöhtedaher für die ganze Dauer des Krieges die Steuern in sei-nen Staaten gar nicht, mußte sie vielmehr da, wo die Feindezu hart gedrückt hatten, noch erlassen. Nur den Vorschußeines Kapitals, welches das 25fache der Ritterpferdegelderbetrug, verlangte er von seinen Vasallen'),i Nur gegen die katholischen geistlichen Körperschaften

machte er in dieser Beziehung eine Ausnahme. Er war bc-> sonders durch die Stimmung, welche nach der Schlacht vonKolin die Katholiken in Schlesien für Oesterreich kund ge-geben hatten, nachdem er schon vorher gegen diese argwöh-nisch gewesen, ihnen nun wirklich abgeneigt geworden. Be-reits hatte er die sehr strenge, an Grausamkeit gränzende 1757Verordnung erlassen, welche monatlich in jeder Kirche ver-25. Märzlesen werden mußte, daß jeder der einen Soldaten zum Aus-reißen verleiten oder ihm dazu behülflich sein, oder Aus-reißer nicht anhalten und an die nächste Garnison ablicfernwürde, ohne Unterschied der Person, sie sei geistlichen oderI weltlichen Standes, Vater, Mutter, Bruder, Schwester,

Weib oder andere Verwandte, ohne weitläufigen Proccß,ohne Gnade und ohne Zulassung eines Geistlichen, nebens dem Ausreißer aufgchenkt, und selbst wenn es erst nach demKriege bekannt würde, diese Strafe dennoch vollzogen wer-den solle'). Zu gleicher Zeit (21. März) hatte der Bischof

1) Es wurde diesen bald nach dem Frieden zurückgezahlt, RetzowI.

S, 268.

2) Kornsche Edictensammlung Thl. VI. S. 673.