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4 (1851) Von 1739 bis 1756
Entstehung
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346
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346 Buch VII. Zwölftes Hauptstück.

Er ä'ufferte sich über alle mögliche Gegenstände so frei, wiecs allerdings nur ein König und auch ein solcher, wie wirsehen werden, nicht immer ungestraft kann, daher wollte er,daß auch Andere nicht mehr, als eben unvermeidlich war,daran gehindert würden. Er verspottete diejenigen, welcheüber öffentliche Angriffe in Feuer und Flamme geriethen unddas gleich hätten mit Galgen und Rad bestrafen mögen,während ihn selbst dergleichen ganz ruhig ließ. Diese klein-lichen Chicanen so abgeneigte Großartigkeit des Charaktershob selbst die sonst strengen und engherzigen Beamteten, daßsic über Kleinigkeiten hinsahen und ihrem Verfahren einenStempel der Freisinnigkeit aufdrückten, der sogar dahin führte,daß man glauben konnte, unter Friedrichs II. Regierung habePreßfreiheit in ausgedehntem Maße geherrscht, was dochnur in einigen Richtungen und freilich im Vergleiche mit demin anderen Staaten beobachteten Preßzwange der Fall war.

Für die Wissenschaften that der König im Allgemeinensehr wenig. Um die Universitäten bekümmerte er sich fastgar nicht, vielmehr ließ er so viel als möglich Alles beimAlten. Die ordentlichen Professuren der Theologie in Frank-furt an der Oder blieben nach wie vor den ReformirtenVorbehalten, während die Lutheraner nur ausserordentlicheProfessuren erhielten. Der Stiftungsfonds der UniversitätHalle blieb vom Jahre 1704 bis zum Tode des Königs auf7000 Thlr. beschränkt.

Nachdem er bereits im Jahre 1740 befohlen hatte, daßLandcskinder, welche angestellt werden wollten, wenigstenszwei Jahre und nicht nur zum Scheine auf einer preussischenUniversität studirt haben mussten, wurde das in den folgen-den Jahren bis 1750 dahin geschärft, daß Landcskinder hin-führo blos auf einheimischen Universitäten, Gymnasien undSchulen studircn, und wenn sie auch nur ein halbes oder einVierteljahr ausländische Anstalten besuchen würden, von allencivilen, geistlichen und rathhäuslichen, auch Regimentsquar-tiermeister- und Auditeur-Stellen auf Lebenszeit ausgeschlos-sen sein sollten. Gegen Adelige sollte in solchen Fällen mitConfiscation des Vermögens verfahren werden. Das geschahweniger aus engherzigen Ansichten von wissenschaftlicher Aus-