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4 (1851) Von 1739 bis 1756
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Die Kirche.

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bisher die katholische Geistlichkeit diese als ein Recht für sichin Anspruch genommen hatte, dessen Erlaß gegen Erlegungder Gebühren die Evangelischen als eine Begünstigung ari-schen mussten. Herkömmlich war seit dem Executionsrecesseder Altrannstädter Convention, daß der Pfarrer der Brautdie Trauung vollzog. Der Papst erklärte auf Anfrage des 175V.Bischofs, er könne eine positive Ermächtigung zur Dispen-sation für katholische Einsegnung ganz unkatholischer odergemischter Ehen, wie sie bisher in Schlesien landesüblich ge-wesen, nicht ertheilen, jedoch über die Sache Hinsehen. DerKönig entschied darauf: Da kein katholischer Geistlicher, wenn 1752?er sich weigere, zur Einsegnung einer solchen Ehe gezwungenwerden könne, so sollten in einem solchen Falle Aufgebot undTrauung von einem evangelischen Geistlichen vollzogen wer-den, und dieselbe rechtliche Gültigkeit haben, als wenn sievom Pfarrer der Braut vollzogen wäre.

Nachdem schon mehrere streng katholische Fürsten, sogarMaria Theresia, die Abschaffung vieler Feiertage vom Papsteverlangt hatten, um dem Volke mehr Zeit zum Arbeiten zugewähren, (weil cs ausserdem die immerfort erhöheten Steuernnicht hätte aufbringen können,) wurde das auch für den bres-lauer Sprengel auf Antrag des Bischofs durch ein päpstlichesBreve bewirkt. Es setzte dasselbe fest, daß ausser den Sonn- 1754tagen nur noch zwölf Festtage nebst dem Feste des Schutz- 28. Jan.Patrons jedes Orts von dessen Bewohnern kirchlich gefeiertwerden sollten. Bald darauf verordnte der König, daß bei 12. Märzden Evangelischen ausser den Sonntagen nur noch neun Fest-tage gefeiert werden sollten. Rücksichtlich der zu den dreiHauptfcstcn gehörigen zweiten und dritten Feiertage, welcheden Evangelischen blieben, wurde das Breve von den Katho-liken wenig beachtet. Sogar der erste evangelische Geistlichein Breslau, der Inspektor Burg, machte dem Könige Vor-stellungen gegen die Aufhebung der früher gefeierten Festtage,wurde aber vom Könige abgewiesen '). Ohngcachtct dieser,der Gerechtigkeitsliebe des Königs entsprechenden völligenGleichstellung der Katholiken und Evangelischen, ohngeachtet

1) Menzel am a. O. S. 151.

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