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4 (1851) Von 1739 bis 1756
Entstehung
Seite
338
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338 Buch VII. Zwölftes Hauptstück.

und dem Bischöfe von Breslau, dem Dompropst und dem1750. Gencralvicar des Bisthums zur Festsetzung der Bestimmun-gen, nach welchen künftig Gravamina in geistlichen Sachenentschieden werden sollten, welche in Folge der neuen Ver-hältnisse des evangelischen Kirchcnwesens zu dem katholischenvielfach entstanden. Nach der vom Könige sämmtlichen Un-terthanen verliehenen Gewissensfreiheit, welche er unabänder-lich festhielt, stand es demgemäß jedem ohne Ausnahme frei,sich zur katholischen oder evangelischen Religion zu bekennen,was weder weltliche noch geistliche Obrigkeiten hindern soll-ten. Nur bis zu den Entscheidungsjahren sollten Kinder inder Religion der Aeltern erzogen werden. Bei gemischtenEhen sollten alle vorher eingegangcncn Verpflichtungen überdie Religion der Kinder aufgehoben sein, und dergleichen nichtwieder cingcgangen werden dürfen, vielmehr, wie der Königschon im Jahre 1743 als herkömmlich festgesetzt, die Söhnein der Religion des Vaters, die Töchter in der Religion derMutter erzogen werden. Das katholische Kirchenvcrmögenwurde unter die Aufsicht der Kirchenväter und der geistlichenObern gestellt. Weil der Bischof erklärte, nicht einwilligenzu können, daß die Verrichtung der Begräbnißfeierlichkeitcnauf beiderseitigen Kirchhöfen den beiderseitigen Geistlichenfreistehen sollte, so setzte der König das aus eigener Macht-vollkommenheit fest, weil das Gegentheil absolut gegen dieallgemeine Gewissensfreiheit und freie Rcligionsübung lause.Alle Geistlichen sollten die königlichen Edicte, sie möchtenTodesstrafen androhen oder nicht, ohne Widerrede von denKanzeln bekannt machen. Der Bischof erbot sich, den inBreslau bestellten katholischen Controversprediger, wenn ersich unanständiger, zu Despect der evangelischen Religiongereichender Ausdrücke bediene, ungesäumt abzuschaffen undeinen bescheidneren anzustellen, wogegen auch den evangeli-schen Konsistorien nachdrücklichst befohlen wurde, ein wach-sames Auge auf die evangelischen Prediger zu haben, undihnen keine unanständigen Ausdrücke gegen die katholischeReligion zu gestatten, und, wenn dergleichen geschähe, siedafür nachdrücklich zu strafen. Ueber die Verpflichtung zurEinsegnung gemischter Ehen wurde nichts festgesetzt, weil