Druckschrift 
4 (1851) Von 1739 bis 1756
Entstehung
Seite
318
Einzelbild herunterladen
 

318 Buch VII. Zwölftes Haupiyück.

Justizverwaltung mitgepachtet und übten sie meistens nur alsErwerbsquelle und daher gar nicht, wie sie verbunden waren,durch verpflichtete Justiziaren aus. Auf den Doinainen inder Neumark befand sich nicht ein solcher Gerichtsverwaltcr.Die für Tauf- und Trauscheine üblichen Gebühren erhöhtensie ganz willkürlich, sogar um mehr als das Funfzigfachr.Wehe dem, der sich dagegen erhob. Der Stock war derAmtleute oorxus Huris. Die Hauptleute setzten ungelehrte,ganz arme, daher wohlfeile Verweser zur Rechtspflege, denenunkundige Gerichtsschreibcr beigegeben waren; die Einen wiedie Anderen lebten vom Raube, heisst es in einem Bericht').

Nicht viel besser, als die unteren, waren die oberen Ge-richte bestellt. Die Advocaten waren großentheils ganz un-wissende Menschen. Die Richter verschleppten die Acten.Der geheime Justizrath, die höchste beaufsichtigende Behördefür die Rechtspflege, war hauptsächlich aus den Präsidentender Gerichtshöfe zusammengesetzt, in denen die Urtel gespro-chen wurden, über welche Beschwerden einliefen. Wie hättendiese ihnen abhelfen wollen? Schon die Minister FriedrichWilhelms I. hatten erklärt, die Sache sei viel schlimmer, alsman sich einbilden könne. Friedrich Wilhelm I. hatte gegendas Ende seines Lebens bereits eine Reform des Justizwesensdurch den dazu trefflich geeigneten Cocceji eingeleitet, diejedoch, hauptsächlich wegen der nöthigen Kosten, nicht aus-geführt wurde. Das nöthigte anfangs auch Friedrich II.diese ihm so wichtige Angelegenheit auf gelegenere Zeiten zuverschieben. Doch hatte er bereits im Jahre 1743 ausdrück-lich befohlen, ihm alle Criminalurtel einzuschicken, und imJahre 1744 hatte er bekannt gemacht, Jeder dürfe seine Bit-ten und Beschwerden bei ihm eigenhändig einbringen undder genauesten Erwägung versichert sein. Im Januar 1745hatte er den Justizministcrn vorgeworfen, es sei fast keinewahre Justiz im Lande, und ihnen befohlen, Einrichtungenzu treffen, daß jeder Proceß kurz und gut innerhalb Jahres-frist entschieden werde. Bald darauf tadelte er die Kammernund die Justizcollegien scharf, daß sie den Fiscalen nicht ge-

I) Bei Ranke III. S. 384.