Zustizreform.
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ccßgang rinzugreifen, oder eigenmächtig zu entscheiden, denner wollte durchaus, daß Rechtssachen ihren gesetzlichen Ganggehen sollten. Er sagt in seinem politischen Testamente vomJahre 1752: „Ich habe mich entschlossen, den Gang der Pro-cessc nie zu stören. Die Gesetze müssen sprechen und derSouverain schweigen!" Dem Markgrafen Friedrich von Bran-denburg-Schwedt erwiederte er auf dessen Gesuch in seinemStreite mit einem Juden: „Da es nun eine pure Justizsachebetrifft, worinn ich nicht entrire, so habe ich selbige an dieJustizministres geschickt, welche verpflichtet sind, einem Jedenohne Ansehn der Person wahres Recht zu administriren."Die ausnehmend seltenen Fälle, in denen er weniger in denGang der Processe eingriff, als Urtel abänderte oder eigen-mächtig entschied, hatten ihren Grund lediglich in der Ucber-zeugung, daß, wenn nicht ungesetzlich, doch ungerecht entschie-den worden sei, niemals in despotischer Laune, welche ihm inJustizsachcn durchaus fremd war. Wer kann cs denn sodurchaus misbilligen, wenn er die Bestrafung eines Wild-diebs mit zweijährigem Zuchthause gegen die mildere Bestra-fung weit größerer Verbrechen zu hart findet, und das Urtelnicht bestätigen will? Ebenso wenn er, wie wir gesehen, sichauf Ehre, Pflicht und Gewissen von dem Justizminister ausden Acten ein rechtliches Gutachten abstatten lässt, um schnelleine feste Anordnung über das Verhältniß unglücklicher Bauernzu einem tyrannischen Grafen in Schlesien zu treffen, dernoch an das österreichische Verfahren gewöhnt, die erlassenenVerfügungen der Behörden unbeachtet ließ, und dessen Un-gehorsam dann mit Execution bedroht?
Er selbst sagt, die unter seinem Vater sehr übel verwal-tete Rechtspflege habe seine besondere Sorge und Aufmerk-samkeit nöthig gemacht. Der Reiche habe die Processe ge-wonnen, der Arme verloren; das sei unerträglich gewordenund habe eine Reform nöthig gemacht, sowohl rücksichtlichder Richter und Advocaten, als der Gesetze selbst, hauptsäch-lich zur möglichsten Abkürzung der Processe').
Auf den Domainen hatten die königlichen Amtleute dir
I) Oeuvres 1. IV. p I. vergl. 1. I. p. 418.