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Buch VII. Zwölftes Hauptstück.
er der beste Pächter wäre. Das war ebenfalls ohne allenErfolg, die Bauern wurden nicht weniger geprügelt als früher.
1748 Für Schlesien verbot er den Grundherren, die Loslassung derUnterthanen aus der Erbunterthänigkeit zu erschweren, undSchutzgeld von den im Dorfe dienenden Unterthanen, vonWebern und Fabrikanten zu verlangen. Vorzüglich beachteteer die Klagen der schlesischen Bauern über die Tyrannei ihrer
1747 Gutsherrschasten. Er befahl dem Glogaucr Oberamts-Präsi-denten Böhmer, die in den eisernen Stock gelegten gräflichFrankenberg'schen Unterthanen zu Gräditzberg, welche überdie unverantwortlichen Proceduren ihrer Gerichtsobrigkeit em-pfindlich klagten, sofort in Freiheit zu setzen und die Ange-legenheit gründlich zu untersuchen, und auf Pflicht, Ehre undGewissen darüber zu berichten. Dem Zustizminister Cocccjibefahl er zugleich, ihm aus den Acten ein rechtliches Gut-achten zur Confirmation vorzulegen, und verfügte dann, weildas tyrannische Verfahren des Grafen von Frankenberg er-wiesen wurde, demselben, sobald er im Geringsten eigenmäch-tig gegen seine Unterthanen verfahren würde, sogleich mili-tairische Execution einzulegen. Dem Grafen selbst verwieser dessen grausame, ungerechte und unerträgliche Behandlungder armen Leute, verbot ihm ein Verfahren der Art, dasnach Tyrannei schmecke, und drohete ihm, beim ersten Rück-falle das ganze Gewicht seines gerechten und nachdrücklichenUnwillens fühlen zu machen'). An ein solches Verfahrenwaren die schlesischen Edelleute freilich nicht gewöhnt, indemsie unter der österreichischen Regierung so ziemlich freie Handin der Behandlung ihrer armen Unterthanen gehabt hatten.
1754 Den Bauern auf den Domainen in Lithaucn befahl er, wennsie gut wirthschaftctcn, ihre Höfe erblich einzugeben.
Alle diese, wie unzählige andere Befehle und Verord-nungen waren sehr gut gemeint, doch die Ausführung lag
I) Actenstücke in Preuß, Urkundenbuche LH. I. S. 76, 78, 89 u.96. Uebcr das gewaltsame Verfahren dieses katholischen Grafen gegenseine evangelischen Unterthanen s. des Königs Befehl v. I. 1744 inHensel's Kirchengeschichte S. 721. Man sieht daraus, was diese Her-ren sich früher erlauben.durften.