Landwirthschaft. 311
Kriegs- und Domainenkammcrn, welche ohngeachtet aller wie-derholten Befehle über Bitten der dürftigen Unterthanen umNachlaß gewöhnlich saumselig und zu spät berichteten, mit30 Ducaten Strafe zu belegen.
Zn der neuen Instruction des Generaldirectoriums wie-derholte der König den ernsten Befehl, daß die Leistungender Unterthanen, besonders das Dienstgeld, nicht erhöhet wer-den, sondern als feste Leistung unverändert stehen bleiben solle.
Dem Bauern, meinte er, fielen besonders die schweren Dienstehart und ganz unerträglich; er verderbe dadurch, währendder Gutsherr wenig Nutzen davon habe. Er befahl daher,nicht nur in jeder Provinz, sondern in jedem Kreise ernstlichzu untersuchen, ob nicht die Sache überall so eingerichtetwerden könne, daß die Bauern nicht mehr als drei bis vierTage wöchentlich zu Hofe dienen dürften, weil es für dengemeinen Mann nicht auszustchen sei, wenn er wöchentlichfünf oder gar sechs Tage dienen müsse, wobei auch die Ar-beit schlecht verrichtet werde. Anfangs werde das etwas Ge-schrei geben, allein es müsse einmal durchgegriffen werden.Vernünftige Gutsbesitzer würden sich fügen und in die Ver-ringerung der Diensttage ohne Schwierigkeit willigen. Auchdie bei vielen Domainen und adligen Gütern hergebrachtenübermäßigen Burg-, Fest- und Reisefuhren sollten auf einenbilligen Fuß gesetzt werden, indem die jetzigen Zeiten nichtmehr mit denen übcreinstimmten, in welchen dergleichen fest-gesetzt worden. Das blieb indessen ohne allen wesentlichenErfolg, indem sowohl die Beamteten und Domaincnpächterals die Edelleute jeder Erleichterung der Bauern widerstrebten.
Ebenso vergeblich bemühte er sich, die Aufhebung derLeibeigenschaft und der Erbunterthänigkeit der Bauern zu er-wirken. Bei dem Widerstreben des Adels vermochte er hierinnichts durchzusetzen, und diesem wollte er nicht zu nahe tre-ten'). Es blieb ihm nichts übrig, als für Milderung derharten Behandlung der Landleute zu sorgen. Er befahl da-her, ein Beamteter, der einen Bauer mit dem Stock schlüge, 1749solle mit sechsjähriger Festungsstrafe belegt werden, und wenn
l) Rödenbeck ll. S. 395.