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4 (1851) Von 1739 bis 1756
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Buch VII. Zwölftes Hauptstück.

öfter erschienen; dennoch mussten die festgesetzten Strafen ver-schärft werden. Wer einen Deserteur einbrachte, erhielt 12Thaler, wenn er zu einem Feldrcgimcnte, 6 Thaler wenn erzu einem andern Regimente gehörte. Beförderung, ja die ge-ringste Mitwisscnschaft um Heeresflucht wurde mit Leibes-und Lebensstrafcn bedroht; besonders sollten theilnchmcndeWcibsleute ohne Gnade an den Diebsgalgen gehängt werden,wenn sie dazu verleitet. Die Bewohner der Dörfer undFlecken mussten zu Fuß und. zu Pferde den Flüchtigen nach-setzen, und dies monatlich von den Kanzeln verlesen werden.Besonders mußten die nicht eben an den Kriegsdienst gewöhn-ten Schlesier, welche jetzt, statt wie früher 3—4000 Mann,30—40,000 Mann stellen mussten, thcils beruhigt, theils scharfangehaltcn werden. Durch den rauhen Ton der barschenpreussischcn Officiere und Beamteten cingeschüchtert, verließdie junge Mannschaft in großer Zahl das Land, um sich derTyrannei des Hecrdicnftes zu entziehen. Daher wurde be-fohlen, es sollten nicht nur die Bauernsöhne, welche das Landverließen, und wohl gar fremde Dienste nähmen, ihr gegen-wärtiges und zukünftiges Vermögen verlieren, sondern auchdie Väter, welche ihre Güter erblich besäßen, weil sie dasAustrcten ihrer Söhne nicht verhindert und vorher zur Fest-nehmung dieselben angczeigt, drei Monate karren. Der Königverordnete ferner, daß die in Schlesien stehenden fünfzehn Fuß-und elf Reiterregimenter dort zwar für ihre Ergänzung auf 1650Mann jährlich, ihre Cantons haben sollten, doch wurden dieLandräthe und Magistrate bei der Aushebung auch hier ganzbeseitigt, und dieselbe den Ofsicicrcn und Kriegs- und Do-mainenräthen völlig überlassen; doch wie gesagt, die StadtBreslau mit ihren Vorstädten und die sechs Gebirgskreiscausgenommen, ferner alle wirkliche Bürger und Handwerker.

Rücksichtlich des Aufrückcns der Officiere setzte der Königfest, daß jeder Chef oder Commandeur, wenn Ofsicicrstcllenbei seinem unterhabenden Regimente zu besetzen wären, auchferner befugt sein solle das Avancement vom Fähndrich oderCornet an bis zum Major einschließlich und zwar nach derReihenfolge ihres Ranges dem Könige vorzuschlagen undAusnahmen jedesmal mit Angabe der Ursachen derselben an-