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4 (1851) Von 1739 bis 1756
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Der Adel.

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aus entspringende Tapferkeit vorzugsweise für das Eigenthumdes Adels. Er sah es auch sehr ungern, wenn Adelige bür-gerliche Mädchen heiratheten oder sich mesalliirten, und cr-I mahnte den General v. Leps, seine Officiere davon abzuhal-tcn: „denn Ihr sonst bald lauter Bürger zu Ofsieiers krie-

> gen werdet." Damit adelige Güter nicht in die Hände vonBürgerlichen kämen, verbot er solche ohne seine Genehmi-gung zu veräußern, weil er es, wie er dem Minister Cocccji 1750

i schrieb, für bedenklich und seinem Dienste nachtheilig hielt,

daß die Zahl der alten adeligen Familien dadurch bedeutendvermindert werde. Zur Conservation des Adels erlaubte er 1754die Errichtung von Majoraten, deren Bestätigung unentgelt-lich ausgefertigt werden mußte. Um die armen adeligen Fräu-lein vor Misheirathcn zu bewahren, unterstützte er sie mehr-fach, oder versorgte sie in Fräuleinstiftern. Dabei war eraber weit entfernt dem Adel, als Stande, irgend eine Ein-wirkung auf die Staatsregierung zu gestatten. Er hielt ihn, vielmehr in strengster Abhängigkeit. Wiederholte Verordnun-

, gen von 1743, 46, 47 verboten dem schlesischen Adel bei

! Verlust des im Lande ihm zustehendcn oder künftig zu hof-

fenden Vermögens oder Besitzthums in fremde Dienste zugehen, ja selbst ohne Erlaubniß in das Ausland zu reisen.

Die Städte und vorzüglich deren Finanzen bevormun-^ dete er noch strenger als sein Vater durch die Kriegs- undSteuerräthe. Die Kämmerciübcrschüsse mußten an die Staats-^ kaffe abgeliefert werden. Den unmittelbaren Städten, welchedie höhere Gerichtsbarkeit chatten, gestattete er indessen daspolitisch wenig bedeutende Wahlrecht der Magistrate. In denmittelbaren Städten und in den Dörfern hing die Wahl der

> obrigkeitlichen Ortsbeamteten von ihren Herrschaften ab.

Die adeligen Rittergüter durften keine Bauerngüter an! sich ziehen, oder auskaufen, so wenig als Bauergemeindenadelige Güter, Dörfer oder Herrschaften an sich bringen durf-ten. Jedes erledigte oder unbesetzte Bauer- oder Cossathen-gut sollte wieder mit einem Bauer oder Cossathen besetztwerden.

Ucberhaupt begünstigte der König das erbliche Verblei-ben eines Jeden in dem Stande, in welchem er geboren war-