Eroberung GlogauS.
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Joseph das Domcapitel befahl, das durch den ambro finnischenLobgesang, doch wegen Anwesenheit der Preusscn ohne Be-gleitung der Orgel zu feiern und in allen evangelischen Kir-chen das: Herr Gott dich loben wir, gesungen werden sollte, 1741so verbot das Kn'egscommissariat, das Kirchengebet für die 26. März.Königin zu halten. Dagegen verbot Maria Theresia durch 24. März.Abberufung aller ihrer Unterthanen unter harter Beschwerdeüber das unverantwortliche Benehmen Preußens bei hoherStrafe, dem Könige zu dienen und ihn irgendwie zu unter-stützen, weil der ihm geleistete Eid gegen sie ungültig sei unddaher von ihr für unkräftig erklärt werde.
Der König hoffte nach der Eroberung Glogaus, wenner die Belagerungstruppen an sich gezogen haben würde,durch Aufstellung seines Heeres gegen das Gebirge, die Graf-schaft Gtatz und Mähren hin, die Oesterreicher von Streif-zügen nach Schlesien abhalten und, ehe sie zum Vordringenmit aller Macht bereit sein würden, Neisse belagern und er-obern zu können'). Als er Nachricht vom dem beabsichtigtenBunde Oesterreichs, der Seemächte, Rußlands und Sachsenszur Theilung seiner Länder erhielt, besonders daß der Königvon England sich in Kriegsbereitschaft setze, um ihn zurRäumung Schlesiens zu nöthigen ^), befahl er dem FürstenLeopold von Dessau, sich mit dem ihm untergebenen Heerevon 33,000 Mann in der Mark bereit zu halten und che dieHannoveraner und Hessen bereit wären, auf den ersten WinkSachsen zu überfallen und zu entwaffnen, während er (derKönig) Neisse nähme. Im Nothfalle sollte der Schatz vonBerlin nach Magdeburg gebracht werden. Dann würdendurch Frankreich, Spanien und Baiern die Ocsterreicher undEngländer hinreichend beschäftigt werden. Er war auf Allesgefasst. Doch Sachsen überlegte und Rußland blieb neutral.
England schlug, wie wir schon gesehen haben, einen andernWeg ein.
Der König hielt es doch für angemessen, sein immer
1) Sein Brief vom 12. März an den Fürsten Leopold von Dessa»bei Orlich I. S. 3l4.
2) Ranke II. S. 250.
Stenzel, Gesch. d. Preußisch. Staats. IV. 9