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Buch VH. Sechstes Hauptstück.
Eindruck, den sein Unternehmen leicht Hervorbringen konnte, nachVermögen zu schwächen, ließ der König eine von dem berühmtenKanzler Johann Peter von Ludewig in Halle auf seinen Befehlverfasste Schrift unter dem Titel: rechtsbegründetes Eigen-thum des königlichen und Kur-Hauses Preussen und Branden-burg auf die Herzogthümer und Fürstenthümer Jägerndorf,Liegnitz, Brieg und Wohlau u. s. w. bekannt machen, dernatürlich Oesterreich mit einer actenmäßigen Gegeninformationantwortete, der dann weitere, einander entgegengesetzte Aus-führungen von beiden Seiten folgten. War es doch seitlanger Zeit herkömmlich und natürlich, daß, wer einen Krieganfing, in öffentlicher Schrift die Gerechtigkeit feiner Sachedarzuthun, der Gegner aber diese zu widerlegen und Zederso nach Vermögen die öffentliche Meinung für sich zu gewin-nen suchte. In dem vorliegenden Falle wurde wie gewöhnlichvon den dazu ausersehenen Gelehrten beider Theile, als Sach-waltern ihrer Parteien, ohne strenge Rücksicht auf Wahrheitund Recht mit allen Waffen gefochten, welche gewandten undkenntnißreichen Advocaten zu Gebote stehen, die auch Ver-drehungen, falsche Folgerungen, Schlüsse und Sophismenjeder Art nicht scheuen, um ihr angebliches Recht zu behaupten.
Um zu beweisen, was man bewiesen wissen wollte, be-rief man sich von beiden Seiten auf gesunde Vernunft, aufgöttliches und menschliches und römisches Recht, auf die Reichs-gesetze und das Herkommen und auf die Werke und Ansprücheberühmter Rechtsgelehrten. Dadurch wurde diese ganze An-gelegenheit so verwickelt, daß man noch jetzt, nachdem dieLeidenschaften jener Zeit längst verraucht sind, nur durch ge-naue Kenntniß der Verhältnisse dahin gelangen kann, sichein einigermaßen sicheres Urtheil zu bilden. Daraus kannman mit Sicherheit Miessen, daß die damals erschienenenSchriften über die Rechte auf Schlesien jedenfalls auf denunbetheiligten, dadurch zu gewinnenden Leser ohne wesentlichenEinfluß, für die Anhänger aber jeder der beiden Parteien
Theil von Schlesien von Rechtswegen gehöre, was Axiom der (branden-burgischen) Staatsmänner geworden, die an dessen Wahrheit nicht ge-zweifen, kein Beleg aus dem Archiv beigebracht worden ist. Die Rechts-ausführungen Wird man wohl nicht dafür annehmen können.