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Einnahme Schlesiens.
Als endlich die Königin überzeugt wurde, der Zug der 1740Preussen gelte Schlesien, zeigte sie dem Obcramte an, daß zur 15. Dec.Beschützung der Provinz 12 Regimenter aus Ungarn undden Erbstaaten im Anmarsche wären') und befahl, Anstaltenzur Anlegung von Magazinen und gegen den feindlichenpreussischcn Einfall zur Vertheidigung von Liegnitz, Briegund Wohlau, auf welches Preussen Ansprüche zu machenscheine, sowie der Festungen Glogau, Breslau, Brieg undNeisse zu treffen. Ein Heer von 20—30,000 Mann solltezusammengezogen werden. Es war zu spät.
Einige, doch in keiner Art ausreichende Vorkehrungenhatten indessen die schlesischen Behörden bereits zur Erschwe-rung des Vorrückens der Preussen getroffen. Die Kammerbefahl den Kameral - Wirthschaftsämtern in Niedcrschlesien, 10 . Dec.alle vorräthigen Amts-, Kirchen-, Waisen- und Deposital-geldcr bei schwerer Strafe an die Bankkasse in Breslau cin-zuliefcrn, gab auch der Hofkammer in Wien sogleich Nachrichtvon dem (angeblichen) Einrücken der Preussen, die zur Ret-tung der öffentlichen Kaffen getroffenen Vorkehrungen undder Sperrung Glogaus und bat um Verhaltungsbefehle unddrei Tage darauf, weil die Bestürzung unter den Landbewoh- IS. Dec.nern sich vergrößere, um eiligen Schutz. Die Liegnitzer Re-gierung befahl, alle Oderschiffe unterhalb Glogaus schleunigst U.Dec.den Strom hinaufzuschaffen, und die Kammer ordnete an, 14. Dec.daß Brieg verproviantirt, doppelte reitende Boten von derpreussischen Grenze an aufgestellt und Signalfeuer eingerichtetwürden. Das Oberamt verbot den Grenzkreisen gegen Bran-denburg hin, den Preussen Unterstützung zu gewähren, befahlvielmehr, feierlich gegen den Einmarsch und jede Gewaltthä-tigkeit zu protestiren, was auch die Landesältesten bereits inCrossen bei dem Feldmarschall Schwerin und dem Königethaten. Die glogauer Fürstenthumsstände fassten in einer 14. Dec.Versammlung den Beschluß, den Preussen weder entgegen zugehen, noch ihnen guten Willen zu erzeigen").
Weil die preussische Bekanntmachung bei dem erfolgten
1) FürstentagS-Acte.
2) ksian V. S. 14.